Rathaus-Service: Abbrennen eines Feuerwerks der Kategorie F2

Jedes Abbrennen von Feuerwerk ist anzeige- oder genehmigungspflichtig, je nach Kategorie des Feuerwerks und der Fachkunde des durchführenden Personenkreises. Ausnahme hiervon ist das Abbrennen von Feuerwerk der Kategorie F2 ("Silvesterfeuerwerk") zum Jahreswechsel, sofern das Abbrennen an den per Ortssatzung zugelassenen Örtlichkeiten und Zeiten erfolgt.

Beschreibung

Beim Abbrennen von Feuerwerk sind die Anforderungen des Sprengstoffgesetzes (SprengG) zu beachten.


Abbrennen von Feuerwerk von Personen ohne Erlaubnis oder Befähigungsschein:

  • Personen, die nicht im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines sind und Feuerwerk der Kategorie F2 außerhalb der Silvesterzeit (d.h. in dem Zeitraum vom 2. Januar bis 30. Dezember) abbrennen wollen, benötigen hierfür eine Genehmigung der Gemeinde Poing. Eine zusätzliche Anzeige beim Gewerbeaufsichtsamt ist nicht erforderlich.
  • Das Abbrennen von Feuerwerk der Kategorie F2 im Zeitraum vom 31. Dezember bis 01. Januar muss weder angezeigt noch genehmigt werden.

Abbrennen von Feuerwerk von Personen mit Erlaubnis oder Befähigungsschein:

  • Personen, die im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder Befähigungsscheines sind, dürfen Feuerwerke der Kategorie F2 ("Silvesterfeuerwerk"), Kategorie F3 (Mittelfeuerwerk) und Kategorie F4 (Großfeuerwerk) das ganze Jahr über abbrennen.

Das Abbrennen von Feuerwerk durch Personen mit Erlaubnis- oder Befähigungsschein ist anzeigepflichtig.

Der Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber muss das beabsichtigte Feuerwerk innerhalb vorgegebener Fristen dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt anzeigen. Die Anzeigepflicht bezieht sich für Feuerwerke der Kategorie F2 auf den Zeitraum vom 2. Januar bis 30. Dezember und bei den Kategorien F3 und F4 auf das ganze Jahr. Eine zusätzliche Genehmigung der Gemeinde Poing ist nicht erforderlich. 

Voraussetzungen

In der Regel darf Feuerwerk nur von Personen abgebrannt werden, die im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengG oder eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG sind. Ausnahme ist das Abbrennen "Silvesterfeuerwerk" zum Jahreswechsel.

Unterlagen
Fristen

Fristen

Das Feuerwerk ist mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Abbrenntermin anzuzeigen.
Sofern das Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen abgebrannt werden soll, beträgt die Frist mindestens vier Wochen.

Kosten

Anzeigeverfahren sind kostenlos.

Die Gebühren für Ausnahmebewilligungen und Genehmigungen werden aufwandsbezogen berechnet.

Rückfragen richten Sie bitte an die Gemeinde Poing, Öffentliche Sicherheit und Ordnung (Fachbereich 1 Sachgebiet 1.1), 

Telefon: 

+49 (0) 8121 97 94 141
+49 (0) 8121 97 94 142
+49 (0) 8121 97 94 143

bzw. online

( Kontakt Öffnungszeiten ).

Sie finden die zuständige Stelle in der 

Rathausstr. 3, 85586 Poing
Zi. 405, 407 und 408 (4. OG)

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