Rathaus-Service: Personalausweis

In Deutschland gilt die Ausweispflicht. Diese erfüllen Sie beispielweise, wenn Sie einen gültigen Personalausweis besitzen und auf berechtigtes Verlangen vorlegen. Sie können ihn auch als Reisedokument in bestimmte Länder verwenden.

Deutsche können dieses amtliche Ausweisdokument bei ihrer Wohnsitzgemeinde beantragen; bei mehreren Wohnungen bei der Gemeinde des Hauptwohnsitzes.

Beschreibung

Zum 01.11.2010 wurde der neue elektronische Personalausweis im Scheckkartenformat eingeführt. Wesentliche Neuerung ist neben der Aufnahme biometrischer Merkmale (Foto) und der freiwilligen Speicherung der Fingerabdrücke (bis 01.08.2021) die Einführung des elektronischen Identitätsnachweises, der sog. eID-Funktion bzw. Online-Ausweisfunktion ("Das bin ich."). Zudem ist der neue Personalausweis für die Nutzung einer Signatur- und Unterschriftsfunktion ("Das habe ich geschrieben." bzw. "Das will ich.") vorbereitet.

Seit 15.07.2017 ist mit dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises die eID-Funktion bei jedem Ausweis automatisch und dauerhaft eingeschaltet. Ihre zuständige Personalausweisbehörde bietet Ihnen dazu die Informationsbroschüre des Bundesministeriums des Innern "Ihr Personalausweis - digital, einfach und sicher" an (siehe unter Weiterführende Links). Zwischenzeitlich werden immer mehr Anwendungen der Online-Ausweisfunktion angeboten (z. B. von Banken, Versicherungsunternehmen, aber auch von Behörden im Rahmen der Umsetzung des Online-Zugangsgesetzes, wie die elektronische Beantragung eines Führungszeugnisses oder der Online-Dienst "Ausweis-Auskunft"). Seit Sommer 2017 ist auch ein Vor-Ort-Auslesen von Ausweisdaten unter Anwesenden zum Zwecke der medienbruchfreien Übernahme von Formulardaten möglich.

Vor Abholung Ihres Personalausweises erhalten Sie vom Ausweishersteller, der Bundesdruckerei GmbH, einen PIN-Brief mit einer PIN (Geheimnummer), einer PUK (Entsperrnummer) und einem Sperrkennwort. Hierin werden diese Nummern und das Sperrkennwort näher erläutert.

PIN-Briefe werden nur an antragstellende Personen versandt, die älter als 15 Jahre und neun Monate sind.

Wenn die antragstellende Person zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 16 Jahre alt ist, schaltet der Ausweishersteller die eID-Funktion aus.

Die Online-Ausweisfunktion leistet einen wichtigen Beitrag zur Sicherheit Ihrer Daten und zur Datensparsamkeit, denn Sie können mit Blick auf die persönliche Geheimnummer (PIN) und das Erfordernis von Berechtigungszertifikaten für Diensteanbieter jederzeit selbst bestimmen, ob und wem Sie welche Daten zur Verfügung stellen.

Ausweispflicht

Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz sind verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen und es ihr ermöglichen, ihr Gesicht mit dem Lichtbild des Ausweises abzugleichen. Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben. Dies gilt nicht für zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden sowie in den Fällen der Einziehung und Sicherstellung.

Die Ausweispflicht kann auch durch den Besitz und die Vorlage eines gültigen Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses erfüllt werden. Nicht dazu geeignet sind Ausweisdokumente anderer Staaten.

Die Ausweispflicht gilt außerdem für Personen, gegen die eine Freiheitsstrafe vollzogen wird, ab drei Monaten vor der Haftentlassung.

Die zuständige Personalausweisbehörde kann Personen von der Ausweispflicht befreien,

  1. für die ein Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder die handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem oder von einer mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten werden,
  2. die voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder
  3. die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.
Voraussetzungen
  • Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz;
  • Stellung eines förmlichen Antrags bei der jeweils zuständigen Gemeinde durch Antragssteller (ab dem 16. Lebensjahr) bzw. gesetzlichen Vertreter (z.B. bei gemeinsamem Sorgerecht durch beide Elternteile, leben diese nicht nur vorübergehend getrennt i. d. R. allein durch den Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält) oder Betreuer;
  • Vertretung durch Bevollmächtigte nicht zulässig.
  • Zur Prüfung der Identität muss der Personalausweisbewerber (also auch das Kind oder der Jugendliche unter 16 Jahren) grundsätzlich persönlich bei der Personalausweisbehörde erscheinen.
Unterlagen
  • aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme)
  • bisheriges amtliches Ausweisdokument (Pass, Personalausweis oder Kinderreisepass)
  • bei Erstausstellung (dazu zählen auch Neuzuzüge) oder anlassbezogen in der Regel weitere Unterlagen z. B. Personenstandsurkunden, Staatsangehörigkeitsurkunden (diese werden im Original benötigt)
  • bei Personalausweisbewerbern unter 16 Jahren: bei zusammen lebenden Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, kann die Beantragung durch einen Elternteil mit schriftlicher Zustimmung des anderen Elternteils erfolgen, wobei die Unterschrift des anderen Elternteils durch die Personalausweisbehörde überprüft werden soll
  • Sorgerechtsnachweis bei nur einem Sorgeberechtigten
Fristen

Fristen

Der Personalausweis ist unterschiedlich lange gültig:

  • vor Vollendung des 24. Lebensjahres: 6 Jahre
  • ab Vollendung des 24. Lebensjahres: 10 Jahre
  • vorläufiger Personalausweis höchstens: 3 Monate

Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht möglich.

Kosten

Gebühren für die Ausstellung von Personalausweisen

  • Antragsteller ab 24 Jahren: 37,00 EUR
  • Antragsteller unter 24 Jahren: 22,80 EUR
  • Ausstellung von Ausweisen für Bedürftige: Gebührenreduzierung oder -befreiung möglich; aufgrund der Berücksichtigung im Regelbedarf ist eine Bedürftigkeit der Leistungsempfänger nach SGB II und SGB XII im Regelfall nicht mehr gegeben
  • Vorläufiger Personalausweis: 10,00 EUR
  • Anhebung der Gebühren um 13,00 EUR, wenn die Amtshandlung auf Veranlassung des Antragstellers außerhalb der behördlichen Dienstzeit oder von einer nicht zuständigen Behörde vorgenommen wird
  • Anhebung der Gebühren um 30,00 EUR bei Beantragung durch sog. Auslandsdeutsche bei – unzuständigen – Inlandspersonalausweisbehörden

 

Weitere Gebührenregelungen

  • Erstmaliges Aktivieren der Online-Ausweisfunktion bei der Vollendung des 16. Lebensjahres: gebührenfrei
  • Nachträgliches Aktivieren der Online-Ausweisfunktion bei älteren Ausweisen: gebührenfrei
  • Ändern der PIN im Bürgeramt = Neusetzen der Geheimnummer (z. B. PIN vergessen): gebührenfrei
  • Ändern der Anschrift bei Umzügen: gebührenfrei
  • Sperren der Online-Ausweisfunktion im Verlustfall: gebührenfrei
  • Entsperren der Online-Ausweisfunktion: gebührenfrei
  • Kosten für das Aufbringen eines elektronischen Signaturzertifikats: Festlegung durch jeweiligen Anbieter 
     

Die Gebühr kann vor Ort bar oder mittels EC-Kartenzahlung beglichen werden.

Antragstellung

Antragstellung ab dem 16. Lebensjahr durch persönliche Vorsprache des Ausweisinhabers bzw. durch die gesetzlichen Vertreter/Betreuer gemeinsam mit dem Ausweisbewerber

Eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist nicht zulässig.

 

Antragstellung für Minderjährige vor Vollendung des 16. Lebensjahres:
- persönliche Vorsprache des Kindes
- zusätzliche Vorsprache mindestens eines Elternteils (incl. Ausweisdokument)
- bei Ausstellung für Minderjährige unter 16 Jahren bedarf es einer schriftlichen Zustimmung  aller sorgeberechtigter Elternteile

Hinweis: leben Eltern (verheiratet, geschieden, unverheiratet), denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, bedarf es allein der Zustimmung des Elternteils, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält
- besteht keine gemeinsame elterliche Sorge, ist der rechtskräftige Sorgerechtsbeschluss, eine Negativbescheinigung vom Jugendamt oder sonstige Nachweise vorzulegen
- Bei alleinstehenden Müttern, sofern das Kind mit alleiniger Hauptwohnung bei ihnen gemeldet ist, ist  kein Nachweis bezüglich des Sorgerechts zu erbringen.

Bearbeitungszeit / Status der Bearbeitung

ca. 2-3 Wochen

Sie können online den Status der Bearbeitung abfragen

Abholung
  • Die Abholung erfolgt grundsätzlich persönlich durch den/die Antragsteller/in
  • Die Aushändigung an eine volljährige Person mit Abholungsvollmacht ist möglich, wenn sich diese ausweisen kann
  • Eine Übersendung auf dem Postweg ist nicht möglich.
     

Zur Abholung ist der bisherige Personalausweis -soweit vorhanden- vorzulegen.

Terminvereinbarung

Terminvereinbarung

Zur Terminvereinbarung kommen Sie hier.

Hinweise

Auf Antrag ist ein Personalausweis auch auszustellen, wenn eine Person noch nicht 16 Jahre alt ist oder wenn diese Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz ist, aber der Meldepflicht deswegen nicht unterliegt, weil sie keine Wohnung in Deutschland hat (z. B. sog. Auslandsdeutsche).

weiterführende Links

Weitere Informationen zum neuen Personalausweis finden Sie unter www.personalausweisportal.de.

Rückfragen richten Sie bitte an die Gemeinde Poing, Bürgerbüro (Fachbereich 1 Sachgebiet 1.2), 

Telefon: 

+49 (0) 8121 97 94 150
+49 (0) 8121 97 94 151
+49 (0) 8121 97 94 152
+49 (0) 8121 97 94 153
+49 (0) 8121 97 94 154

bzw. online

( Kontakt Terminvereinbarung Öffnungszeiten ).

Sie finden die zuständige Stelle in der 

Rathausstr. 3, 85586 Poing
Zi. 011 (EG)

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