Rathaus-Service: Feuerwehrdienst - Erstattung von Leistungen

Während des Feuerwehrdienstes, insbesondere während der Teilnahme an Einsätzen, Ausbildungsveranstaltungen, etc. sind Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung nicht verpflichtet.

Private Arbeitgeber können sich das in diesem Zeitraum weitergezahlte Arbeitsentgelt auf Antrag durch die Gemeinden erstatten lassen.

Beschreibung

Das Feuerwehrwesen in Bayern ist Aufgabe der Gemeinden. Die Gemeinden müssen in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gemeindliche Feuerwehren (Freiwillige Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren und unter bestimmten Voraussetzungen Berufsfeuerwehren) aufstellen, ausrüsten und unterhalten sowie die notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen bereitstellen.

Zu den Aufgaben der Feuerwehren zählen insbesondere der abwehrende Brandschutz und die zahlreichen technischen Hilfeleistungen, wie z.B. bei Autounfällen, Unfällen mit Gefahrstoffen und Hochwasser. Die Feuerwehren können darüber hinaus freiwillige Aufgaben durchführen, wenn dadurch ihre Einsatzbereitschaft nicht beeinträchtigt wird.

In den Freiwilligen Feuerwehren leisten Gemeindebewohner, aber auch Personen, die in einer Gemeinde einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung nachgehen, zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten 65. Lebensjahr in der Regel ehrenamtlich Feuerwehrdienst. Jugendliche können sich ab dem vollendeten 12. Lebensjahr als Feuerwehranwärter einbringen.

Über die Aufnahme neuer Feuerwehrleute sowie Jugendlicher entscheidet in jedem Einzelfall der Kommandant der örtlichen Feuerwehr. Dieser prüft dabei auch die körperliche und geistige Eignung der Bewerber. Konkrete Informationen über die Feuerwehr am jeweiligen Wohnort kann man bei der zuständigen Gemeinde erhalten.

Voraussetzungen

Für den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst:

  • Alle geeigneten Personen können Feuerwehrdienst in der Gemeinde leisten, in der sie eine Wohnung haben, und in der Gemeinde, in der sie einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung nachgehen, in besonderen Fällen auch in den jeweiligen Nachbargemeinden.
  • Alter: zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten 65. Lebensjahr 
     

Für den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst als Feuerwehranwärter:

  • Alle geeigneten Personen können Feuerwehrdienst in der Gemeinde leisten, in der sie eine Wohnung haben, und in der Gemeinde, in der sie einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung nachgehen, in besonderen Fällen auch in den jeweiligen Nachbargemeinden.
  • Alter: zwischen dem vollendeten 12. und dem vollendeten 18. Lebensjahr
Unterlagen

Antrag (s. Antragstellung)

Kosten

kostenfrei

Verfahrensablauf

Die Erstattung der Leistungen im Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst werden erstattet, sobald der Gemeinde Poing ein entsprechender Nachweis über die Richtigkeit der Angaben vorliegt.

Rückfragen richten Sie bitte an die Gemeinde Poing, Personalwesen (Fachbereich Z Sachgebiet Z3), 

Telefon: 

+49 (0) 8121 97 94 180
+49 (0) 8121 97 94 181
+49 (0) 8121 97 94 182
+49 (0) 8121 97 94 185

bzw. online

( Kontakt Öffnungszeiten ).

Sie finden die zuständige Stelle in der 

Rathausstr. 3, 85586 Poing
Zi. rechts (3. OG)

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