Rathaus-Service: Führungszeugnis

Führungszeugnis für private Zwecke - Belegart "N"

Der Inhalt des Führungszeugnisses richtet sich nach § 32 BZRG. Das Führungszeugnis wird direkt vom Bundesamt für Justiz an Ihre private Meldeanschrift gesandt.

Führungszeugnis für eine Behörde - Belegart "0"

Für den Inhalt eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde gelten gemäß §32 Abs. 3 und 4 BZRG Besonderheiten. Danach sind in ein solches behördliches Führungszeugnis neben strafgerichtlichen Entscheidungen auch bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden aufzunehmen.
Das Führungszeugnis wird direkt vom Bundesamt für Justiz an die von Ihnen genannte deutsche Behörde gesandt. Im Antrag muss der Verwendungszweck und die Anschrift der Behörde angegeben werden.

Erweitertes Führungszeugnis

Seit 01. Mai 2010 kann ein erweitertes Führungszeugnis erteilt werden, wenn

1. die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf die Vorschrift des § 30 a BZRG vorgesehen ist oder wenn

2. dieses Führungszeugnis benötigt wird für

  • die Prüfung der Eignung nach § 72 a des Achten Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe
  • eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder
  • eine Tätigkeit, die in einer Buchstabe b vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.

 

Wer einen solchen Antrag stellt, hat eine Bescheinigung vorzulegen, dass die genannten Voraussetzungen vorliegen.

Europäisches Führungszeugnis

Bürgerinnen und Bürger, die -neben oder anstatt der deutschen- die Staatsangehörigkeit eines oder mehrerer anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen und ein Führungszeugnis beantragen, erhalten vom Bundesamt für Justiz, aufgrund Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG), automatisch ein sogenanntes Europäisches Führungszeugnis.

Das Europäische Führungszeugnis enthält neben dem deutschen Führungszeugnis die Mitteilung über Eintragungen im Strafregister des Herkunftsmitgliedstaates in der übermittelten Sprache, sofern der Herkunftsmitgliedstaat eine Übermittlung nach seinem Recht vorsieht.

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