Rathaus-Service: Ladenschlussgesetz; Beantragung einer Ausnahme

Rechtslage zur Regelung der Ladenöffnungszeiten in Bayern

In Bayern gilt nach wie vor das Ladenschlussgesetz (LadSchlG) des Bundes.

Zuständigkeiten

In der Anlage zur Verordnung über gewerbeaufsichtliche Zuständigkeiten (ZustV-GA) sind unter lfd. Nr. 8 die Zuständigkeiten im Ladenschlussrecht geregelt.

Die Zuständigkeiten im Ladenschlussrecht sind auf verschiedene Behörden bzw. Stellen verteilt. Ansprechpartner sind in der Regel das Landratsamt Ebersberg und/oder die Gemeinde Poing.

Beschreibung

Grundsatz

In Bayern gilt das Ladenschlussgesetz (LadSchlG) des Bundes. Folglich dürfen Verkaufsstellen generell werktags von 6:00 Uhr bis 20:00 Uhr geöffnet sein. Bäckereien dürfen bereits ab 5:30 Uhr öffnen.

Es gibt zahlreiche Ausnahmen, die teilweise auf bestimmte Gewerbebereiche (z. B. Tankstellen, Apotheken), auf bestimmte örtliche Gegebenheiten (z. B. Kur- und Erholungsorte, ländliche Gebiete, Personenbahnhöfe, Flughäfen) oder bestimmte Waren (z. B. Konditor- und Backwaren, Milcherzeugnisse) abgestellt sind.

§§ 3 ff. Ladenschlussgesetz (LadSchlG)

Sonderöffnung aus Anlass von Märkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen

Verkaufsstellen dürfen gem. § 14 Abs. 1 LadSchlG aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen geöffnet sein. Die Festsetzung dieser Tage erfolgt in Bayern durch die Kommunen. Gem. § 14 Abs. 3 LadSchlG dürfen verkaufsoffene Sonntage aber nicht im Dezember angesetzt werden. In Poing darf die Öffnung von Verkaufsstellen an den Sonntagen der Frühjahrs- und Herbstmärkte erfolgen. Die Läden müssen allerdings einen räumlichen Bezug zu Frühjahrs- bzw. Herbstmarkt haben.

§ 14 Abs. 3 Ladenschlussgesetz (LadSchlG)

 

§ 10 Ladenschlussgesetz (LadSchlG)

Verkauf von Blumen

Nach § 1 Nr. 3 der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen dürfen Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Umfang Blumen vorgehalten werden, für die Dauer von zwei Stunden, jedoch am 1. November (Allerheiligen), am Volkstrauertag, am Totensonntag, und am 1. Adventssonntag für die Dauer von sechs Stunden geöffnet sein.

§ 12 Ladenschlussgesetz (LadSchlG)

Sonderöffnungszeiten

Nach derzeitiger geltender Rechtslage in Bayern können befristete Ausnahmen von allgemeinen Ladenschlusszeiten nur in den engen Grenzen des § 23 Abs. 1 LadSchlG in Einzelfällen bewilligt werden, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse dringend nötig werden. Das sog. „dringende öffentliche Interesse“ ist in Abgrenzung zum bloßen Privat-/Individual- oder wirtschaftlichen Interesse auf Fälle eines außergewöhnlichen Bedürfnisses insbesondere eines Versorgungsbedürfnisses der Bevölkerung beschränkt und somit beispielsweise anzunehmen, wenn die Versorgung einer größeren Menschenmenge mit Nahrungsmitteln in Notstandsfällen oder bei überregionalen Großveranstaltungen mit außergewöhnlichem Besucheraufkommen abweichende Öffnungszeiten notwendig macht.

Für die Ausnahmen nach § 23 Abs. 1 LadSchlG, die im öffentlichen Interesse dringend nötig werden und sich ausschließlich auf den Regierungsbezirk Oberbayern beziehen, ist die Regierung von Oberbayern zuständig. Für Ausnahmebewilligungen, die mehr als einen Regierungsbezirk betreffen, liegt die Zuständigkeit beim Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS).

Ladenschlusszeiten bei Tankstellen

§ 3 LadSchlG sieht vor, dass Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen sowie montags bis samstags bis 6:00 Uhr und ab 20:00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein müssen. Für Tankstellen gibt es eine Ausnahme von diesen allgemeinen Ladenschlusszeiten, damit der Versorgungsbedarf von Reisenden gedeckt werden kann.

Gemäß § 6 LadSchlG dürfen Tankstellen an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein. Während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (werktags bis 6:00 Uhr und ab 20:00 Uhr, sonn- und feiertags) ist an Tankstellen lediglich die Abgabe von Reisebedarf gestattet. Gemäß § 2 Abs. 2 LadSchlG fallen unter diesen Begriff Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Filme, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielzeug geringeren Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten.

Voraussetzungen

Derzeit können Ausnahmeersuchen nach § 23 Abs. 1 LadSchlG hinsichtlich erweiterter Ladenöffnungszeiten einmal jährlich pro Kommune u.a. positiv beschieden werden, wenn die Veranstaltung werktags stattfindet, von der Gemeinde Poing ein Ausnahmeersuchen vorliegt und der reine Shoppinggedanke nicht im Vordergrund steht, sondern in Zusammenhang mit einer kulturellen Veranstaltung zu sehen ist. Die Genehmigung abweichender Ladenöffnungszeiten kann nur für den Kernbereich der Gemeinde Poing (Straßennahmen sind explizit aufzuführen; ggf. mit Angabe der Hausnummer) erfolgen.

Die Informationen über das jeweilige Ereignis sind von der Gemeinde Poing den zuständigen Behörden mitzuteilen. Dabei hat die Gemeinde Poing aus ihrer Sicht darzulegen, ob ein „dringendes öffentliches Interesse“ besteht. Eine Mitteilung eines einzelnen Unternehmers oder einer Interessengemeinschaft kann kein „dringendes öffentliches Interesse“ begründen und führt daher nicht zu einer Ausnahmebewilligung nach § 23 Abs. 1 Ladenschlussgesetz (LadSchlG).

Antragstellung

Für die Antragstellung bitten wir Sie, Kontakt mit dem Ordnungsamt (s. unten) der Gemeinde Poing aufzunehmen.
Soweit Formulare erforderlich werden, senden wir Ihnen diese entweder auf dem Postwege oder per Email zu.

Rückfragen richten Sie bitte an die Gemeinde Poing, Öffentliche Sicherheit und Ordnung (Fachbereich 1 Sachgebiet 1.1), 

Telefon: 

+49 (0) 8121 97 94 141
+49 (0) 8121 97 94 142
+49 (0) 8121 97 94 143

bzw. online

( Kontakt Öffnungszeiten ).

Sie finden die zuständige Stelle in der 

Rathausstr. 3, 85586 Poing
Zi. 405, 407 und 408 (4. OG)

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