Ein Kind erwirbt seinen Geburtsnamen erstmals entweder kraft Gesetzes oder auf Grund einer namensrechtlichen Erklärung seiner sorgeberechtigten Eltern.
Im Laufe des Lebens kann sich der Name einer Person mehrfach ändern. Dies kann kraft Gesetzes oder durch die Abgabe einer namensrechtlichen Erklärung geschehen.
Auf Namensänderungen kraft Gesetzes hat die namensführende Person i.d.R. keinen Einfluss. Dies geschieht automatisch und auf Grund der bestehenden Rechtsvorschriften.
Personen können jedoch selbst oder ihre Sorgeberechtigten eine Namensänderung für sie herbeiführen.
Die Gründe seinen Namen ändern zu wollen, sind individuell und vielfältig.
Zu unterscheiden sind Namensänderungen auf Grundlage bürgerlich-rechtlicher Vorschriften und Namensänderungen auf Grundlage öffentlich-rechtlicher Vorschriften (Namensänderungsgesetz -NamÄndG).
Für Namensänderungen auf Grund bürgerlich-rechtlicher Vorschriften ist das Standesamt zuständig.
Für Namensänderungen auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften sind die Landratsämter bzw. die kreisfreien Städte zuständig. – siehe verwandte Themen – behördliche Namensänderung.
Die beiden Verfahren unterscheiden sich gravierend, ebenso deren Kosten.
Daher sollten Sie, wenn Sie Ihren eigenen Namen oder den Namen Ihres Kindes ändern wollen, zunächst Kontakt mit dem örtlichen Standesamt aufnehmen. Wenn das gewünschte Ergebnis durch eine Namenserklärung auf Grundlage bürgerlichem Rechts erzielt werden kann, sind der Verwaltungsaufwand und die Kosten relativ gering.
Wenn allerdings keine Rechtgrundlage für eine Namensänderung auf bürgerlich-rechtlichem Weg vorhanden ist, dann bleibt nur der aufwändigere Weg über eine behördliche Namensänderung.
Ihr Standesamt kann Sie entsprechend beraten.
Bevor Sie eine namensrechtliche Erklärung abgeben, sollten Sie sich deren Konsequenzen jedoch bewusst sein. Sobald diese Erklärung wirksam ist, kann sie i.d.R. nicht mehr widerrufen werden. Auch darüber berät Sie Ihr Standesamt.