Die Einrichtungen dienen grundsätzlich zu Wohnzwecken, insbesondere für die Unterbringung von Personen, die aktuell ohne Unterkunft sind und denen es nicht gelingt, sich aus eigenen Kräften anderweitig Unterkunft zu verschaffen.
Die vorübergehende Unterbringung in den gemeindlichen Obdachlosennotunterkünften dient dazu, akute Gefahr für Leib und Leben der Betroffenen zu beseitigen.
Die betroffenen Personen sind verpflichtet, während des Aufenthalts in der gemeindlichen Einrichtung bei der Beschaffung von regulärem Wohnraum nach Kräften mitzuwirken.