Rathaus-Service: Sterbefall - Anzeige

Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt angezeigt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist. Anzeigepflichtig sind Bestattungsunternehmen, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie sonstige Einrichtungen.

Beschreibung

Schriftliche Anzeige bei Sterbefällen in einer Klinik oder in einem Altenheim

Bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie sonstigen Einrichtungen, ist der Träger (meist die Verwaltung) der Einrichtung zur Anzeige des Sterbefalls verpflichtet. Zu diesem Zweck wird die Verwaltung der Einrichtung Daten über den Verstorbenen erheben und sich von den Angehörigen die erforderlichen Urkunden und Nachweise vorlegen lassen.

Trotzdem ist nicht auszuschließen, dass Angehörige des Verstorbenen oder ein von ihnen beauftragtes Bestattungsunternehmen nochmals vorsprechen müssen. Dies wird vor allem dann notwendig, wenn dem Standesamt noch nicht alle die für die Beurkundung benötigten Daten vorliegen.
 

Mündliche Anzeige

Ist keine schriftliche Anzeige möglich, muss der Tod des Menschen beim Standesamt mündlich angezeigt werden. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn sich der Sterbefall nicht in einer Einrichtung (Klinik, Altenheim, usw.) ereignet hat.

Zur Anzeige sind verpflichtet:

  • Jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.
  • Die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat.
  • Jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
     

Ist mit der Anzeige ein bei einer Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer registriertes Bestattungsunternehmen beauftragt, so kann die Anzeige auch schriftlich erfolgen.

Unterlagen
  • Geburtsurkunde der/des Verstorbenen

  • Erforderliche Unterlage, bayernweit:Nachweis über den letzten Wohnsitz

  • Erforderliche Unterlage, bayernweit:ärztliche Bescheinigung über den Tod

  • Erforderliche Unterlage, bayernweit:Bei Personen, die verheiratet waren oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt haben:

    Anstelle der Geburtsurkunde wird die Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und ggf. ein Nachweis über die Auflösung benötigt.

  • Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist. Das Standesamt berät Sie gerne.

Fristen

Fristen

Der Tod eines Menschen muss spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.

Kosten

Für die Beurkundung eines Sterbefalls werden keine Gebühren erhoben.

Terminvereinbarung

Terminvereinbarung

Zur Terminvereinbarung kommen Sie hier.

Verfahrensablauf

Nach Anzeige des Sterbefalles nimmt das Standesamt die Beurkundung im Sterberegister vor. Dabei werden folgende Daten über den Verstorbenen eingetragen:

  • seine Vornamen und seinen Familiennamen
  • Tag, Uhrzeit und Ort des Todes
  • Ort und Tag seiner Geburt
  • sein Geschlecht
  • sein Familienstand (z. B. verheiratet, geschieden, in eingetragener Lebenspartnerschaft)
  • sein Wohnort und auf Wunsch des Anzeigenden die Religionszugehörigkeit.

Aus dem Sterberegister erstellt das Standesamt auf Antrag eine Sterbeurkunde, in die wesentliche Daten aus dem Sterberegister übernommen werden (siehe unter "Personenstandsurkunde; Beantragung" unter Verwandte Themen"). Außerdem kann auch ein beglaubigter Ausdruck aus dem Sterberegister (das ist eine wortgetreue Wiedergabe des Inhalts des Sterberegisters) ausgestellt werden.

Rückfragen richten Sie bitte an die Gemeinde Poing, Standesamt (Fachbereich 1 Sachgebiet 1.3), 

Telefon: 

+49 (0) 8121 97 94 160
+49 (0) 8121 97 94 161

bzw. online

( Kontakt Terminvereinbarung Öffnungszeiten ).

Sie finden die zuständige Stelle in der 

Rathausstr. 3
Zi. 011 im Bürgerbüro (EG), Zi. 106 (1. Stock)

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