Sorgerecht:
Die Mutter hat die alleinige elterliche Sorge für ihr Kind. Durch die Vaterschaftsanerkennung wir der Vater nicht automatisch sorgeberechtigt. Die Eltern können jedoch beim Jugendamt erklären, gemeinsam die elterliche Sorge ausüben zu wollen. Diese Erklärungen können sie bereits vor der Geburt des Kindes abgeben.
Name des Kindes:
Die Namensführung des Kindes richtet sich nach seiner Staatsangehörigkeit.
Ist das Kind deutsch, erwirbt es kraft Gesetzes den Namen seiner Mutter. Um den Namen seines Vaters erhalten zu können, sind namensrechtliche Erklärungen abzugeben. Ihr Standesamt berät Sie dazu.