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3191. Namenserklärung  
Damit eine namensrechtliche Erklärung wirksam wird, muss sie öffentlich beurkundet oder beglaubigt werden. Zuständig dafür ist das Standesamt oder ein Notar/in. Die Beteiligten müssen persönlich er  
3192. Namenserklärung  
Die Möglichkeiten einer Namensänderung auf Grund bürgerlich-rechtlicher Bestimmungen sind ziemlich umfangreich. Ob die jeweiligen Voraussetzungen dafür vorliegen, kann nur das Standesamt beurteilen.  
3195. Feldgeschworene  
 
3196. Feldgeschworene  
 
3197. Feldgeschworene  
 
3198. Feldgeschworene  
 
3199. Strassenlampen  
 
3200. Strassenlampen  
 
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