Wer mit seinem Vierbeiner im Ort spazieren gehen möchte, darf das natürlich gerne machen. Um ein friedliches Miteinander zwischen Hunden, Hundebesitzern und Nicht-Hundebesitzern in der Gemeinde Poing zu gewährleisten, sind gewisse Regelungen in Bezug auf das freie Umherlaufenlassen von Hunden zwingend einzuhalten.
Immer wieder stellen sich damit Fragen rund um das Ausführen des Hundes. Die wichtigsten Fragen und Antworten haben wir für Sie zusammengestellt.
Ja. Im Bereich der Sportanlagen (einschließlich aller dortigen Wege) sind Hunde stets untersagt, egal ob an der Leine geführt oder nicht. Ein Mitführverbot gilt auch für die Kinderspielplätze in den öffentlichen Anlagen. Untersagt sind ferner Hunde während der Badesaison am Bergfeldsee (einschließlich aller dortigen Wege), also zwischen dem 15. April und dem 30. September.
In den Grünanlagen wie dem Bergfeldpark und dem Reuterpark gilt für alle Hunde jeder Größe eine Leinenpflicht.
Innerhalb des Lageplan § 1 Abs. 2 Leinenpflicht (Link) sind lediglich große Hunde mit einer Schulterhöhe von mindestens 50 cm an einer reißfesten, maximal drei Meter langen Leine auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen zu führen. Erwachsene Tiere der Rassen Schäferhund, Boxer, Dobermann und Deutsche Dogge gelten dabei stets als große Hunde.
Während der Badesaison ist das Mitführen von Hunden am Bergfeldsee (einschließlich aller dortigen Wege), also zwischen dem 15. April und dem 30. September generell untersagt. Außerhalb der Badesaison dürfen Hunde an der Leine mitgebracht werden.
Nein. Für die Benutzung gemeindlicher Hundewiesen gilt durch Beschilderung eine Ausnahme von der Leinenpflicht. Getroffene Haltungsanordnungen nach Art. 18 Abs. 2 Landesstraf- und Verordnungsgesetz bleiben davon jedoch unberührt und gehen stets dieser Befreiung vor.
Ja. Ausgenommen von der Leinenpflicht sind
- Blindenführhunde,
- Diensthunde der Polizei, des Strafvollzugs, der Bundespolizei, der Zollverwaltung und der Bundeswehr, soweit sie sich im Einsatz befinden,
- Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt sind,
- Hunde, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst im Einsatz sind, sowie
- im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert.
Kampfhunde sind in allen öffentlichen Anlagen und auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen im gesamten Gemeindegebiet ständig an der Leine zu führen. (Die Eigenschaft als Kampfhund ergibt sich aus Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG in Verbindung mit der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl S. 268), geändert durch Verordnung vom 4. September 2002 (GVBl S. 513, ber. S. 583)).
Außerhalb des Geltungsbereichs und damit außerhalb geschlossener Ortschaften im Gemeindegebiet Poing (zur Verdeutlichung: Lageplan § 1 Abs. 2 Leinenpflicht) gilt keine Leinenpflicht, sofern keine abweichenden Haltungsanordnungen nach Art. 18 Abs. 2 Landesstraf- und Verordnungsgesetz getroffen wurde. Eine weitere Ausnahme gilt auch für Kampfhunde.