Rathaus-Service: Ehefähigkeitszeugnis

Grundsätzlich werden in der Bundesrepublik Deutschland Ehen auch dann anerkannt, wenn sie im Ausland geschlossen werden.
Allerdings muss die Ehe dann in der Form geschlossen werden, die in dem jeweiligen ausländischen Staat üblich ist.
Die meisten ausländischen Standesämter verlangen von Deutschen dafür die Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses.

Beschreibung

Vor der Eheschließung im Ausland sollte(n) sich der oder die Deutsche(n) ein sogenanntes Ehefähigkeitszeugnis bei dem zuständigen deutschen Standesamt ausstellen lassen. Zuständig dafür ist das Standesamt in dessen Zuständigkeitsbereich die/der Eheschließende aktuell ihren/seinen Wohnsitz in Deutschland hat oder zuletzt hatte, wenn sie/er nicht mehr im Inland wohnt.
Durch die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses bestätigt das Standesamt, dass der beabsichtigten Eheschließung der/des Deutschen mit der/dem namentlich genannten ausländischen Staatsangehörigen kein Ehehindernis entgegensteht.
Dazu müssen auch die Dokumente der/des ausländischen Eheschließenden beim Standesamt vorgelegt werden.
Verlangt das ausländische Standesamt statt eines Ehefähigkeitszeugnisses nur die Vorlage einer Ledigkeitsbescheinigung, dann handelt es sich dabei um eine erweiterte Meldebescheinigung für deren Ausstellung die Meldebehörde zuständig ist.
 

Voraussetzungen

Ein Ehefähigkeitszeugnis kann nur für Deutsche oder für Personen, die deutschem Recht unterliegen (z.B. Staatenlose, Asylberechtigte etc.) ausgestellt werden.
Ein Ehefähigkeitszeugnis kann nur dann ausgestellt werden, wenn der beabsichtigten Eheschließung im Ausland kein Hindernis nach deutschem Recht entgegensteht.

Unterlagen

Sind beide Eheschließenden Deutsche, müssen sie die gleichen Unterlagen vorlegen, die auch für eine Eheschließung im Inland erforderlich sind.

Ist nur ein Eheschließender deutsch, müssen für den ausländischen Eheschließenden ebenfalls Nachweise über seine Abstammung, Wohnsitz, Familienstand und Staatsangehörigkeit vorgelegt werden.

Das Standesamt muss nämlich prüfen, ob in seiner Person ein doppelseitig wirkendes deutsches Ehehindernis (z.B. das Ehehindernis der Doppelehe) vorliegt.

In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein. Ihr zuständiges Standesamt berät Sie gerne.

Fristen

Fristen

Das Ehefähigkeitszeugnis gilt für die Dauer von sechs Monaten.

Kosten

Die Gebühr beträgt 55,00 €, wenn beide Eheschließenden Deutsche sind.

Wenn einer der Beteiligten eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, dann erhöht sich die Gebühr i.d.R. um 30,00 €.

Zahlung vor Ort in bar oder Kartenzahlung (EC-Karte).

Antragstellung

Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden.
Der Antrag sollte mündlich gestellt werden, wenn der/die Antragsteller(in) ihren/seinen Wohnsitz in Poing oder Anzing hat.
Besteht kein Wohnsitz mehr im Inland, kann der Antrag schriftlich gestellt werden. Der schriftliche Antrag kann beim Standesamt angefordert werden.

Terminvereinbarung

Terminvereinbarung

Zur Terminvereinbarung kommen Sie hier

Verfahrensablauf

Das Ehefähigkeitszeugnis wird nach Prüfung der Ehevoraussetzungen auf einem mehrsprachigen Formblatt ausgestellt. Eine Übersetzung ist dann in den meisten Fällen nicht erforderlich.
Ob das Ehefähigkeitszeugnis zusätzlich einer Überbeglaubigung (Apostille / Legalisation) bedarf, entscheidet das ausländische Standesamt.

Hinweise

Da unterschiedliche Voraussetzungen zu beachten sind, ist es empfehlenswert, sich in jedem Fall vor einer geplanten Eheschließung im Ausland vom deutschen Standesamt am Wohnort beraten zu lassen. Merkblätter für eine Eheschließung im Ausland sind auch beim Bundesverwaltungsamt in Köln (siehe "Weiterführende Links") erhältlich.

Ein Ehefähigkeitszeugnis kann auch dann erteilt werden, wenn das Zeugnis zur Begründung einer Lebenspartnerschaft im Ausland benötigt wird.

Im Ausland geschlossene Ehen von Deutschen können beim Standesamt des Wohnortes nachbeurkundet werden. Ihr Standesamt berät Sie gerne.
Ebenso über die Möglichkeiten der Namensführung in der Ehe.

verwandte Themen

Rückfragen richten Sie bitte an die Gemeinde Poing, Standesamt (Fachbereich 1 Sachgebiet 1.3), 

Telefon: 

+49 (0) 8121 97 94 160
+49 (0) 8121 97 94 161

bzw. online

( Kontakt Terminvereinbarung Öffnungszeiten ).

Sie finden die zuständige Stelle in der 

Rathausstr. 3
Zi. 011 im Bürgerbüro (EG), Zi. 106 (1. Stock)

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