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3181. Namenserklärung  
Damit eine namensrechtliche Erklärung wirksam wird, muss sie öffentlich beurkundet oder beglaubigt werden. Zuständig dafür ist das Standesamt oder ein Notar/in. Die Beteiligten müssen persönlich er  
3182. Namenserklärung  
Die Möglichkeiten einer Namensänderung auf Grund bürgerlich-rechtlicher Bestimmungen sind ziemlich umfangreich. Ob die jeweiligen Voraussetzungen dafür vorliegen, kann nur das Standesamt beurteilen.  
3185. Feldgeschworene  
 
3186. Feldgeschworene  
 
3187. Feldgeschworene  
 
3188. Feldgeschworene  
 
3189. Strassenlampen  
 
3190. Strassenlampen  
 
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