Vorsorglich weist die Gemeinde auf § 39 Bundesnaturschutzgesetz hin, in dem steht: Zum Schutz von heimischen Vögeln und Säugetieren ist das Roden von Büschen und Bäumen in der Zeit vom 01.03. – 30.09 jeden Jahres nicht zulässig (Ausnahme: Arbeiten zur Verkehrssicherungspflicht, die behördlich angeordnet sind).
Im Bereich Rathaus-Service finden Sie weitere Informationen auf die Veränderung oder Entfernung von Bäumen sowie die benötigten Antragsformulare.
Bäume sind in Poing besonders geschützt. Ausnahmefälle sind in der Baumschutzverordnung geregelt. Ziel der gemeindlichen Baumschutzverordnung ist es, eine angemessene innerörtliche Durchgrünung zu erreichen, das Ortsbild zu beleben, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten, schädliche Umwelteinwirkungen zu mindern und die Klima- und Luftreinhaltefunktion zu fördern. Aus diesem Grund ist der Bestand an (Laub)Bäumen in Poing unter besonderen Schutz gestellt.
Im Schutzgebiet ist es untersagt, ohne vorherige Genehmigung durch die Gemeinde Poing, die geschützten Bäume zu beseitigen, zu beschädigen oder in ihrer typischen Erscheinungsform wesentlich zu verändern. Von dieser Genehmigungspflicht sind ausgenommen Obstbäume (nicht aber Walnussbäume und Esskastanien), Fichten, Wald im Sinne des Waldgesetzes und Bäume in Baumschulen oder Gärtnereien. Die Genehmigung wird meist mit der Auflage einer Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung erteilt.
Jegliche Anpflanzungen sind identisch mit der Grundstücksgrenze bzw. der Straßenbegrenzung zu halten.
Die erforderliche Höhe bei Bäumen beträgt für Geh- und Radwege 2,50m und für Fahrstraßen 4,50m. Bei Nichtbeachtung kann die Gemeinde (gemäß Art. 29 Bay. Straßen- und Wegegesetz und §91 BGB) die Beseitigung auf Kosten der Grundstückseigentümer veranlassen.
Bei Unklarheiten zwischen Grundstücksnachbarn, kann das öffentliche Recht (Baurecht) betroffen sein, meist jedoch greift hier das Privatrecht und übersteigt somit den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde.
Informationen hierzu erhalten Sie aus der Broschüre Rund um die Gartengrenze des Bayerischen Staatsministeriums.