Ab dem Jahr 2025 tritt eine umfassende Reform der Grundsteuer in Kraft, die für alle Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer in Bayern von Bedeutung ist. Diese Reform basiert auf dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts und bringt wesentliche Änderungen in der Berechnung der Grundsteuer mit sich. Anstelle des Grundstückswerts wird künftig die Größe der Fläche von Grundstück und Gebäude als Berechnungsgrundlage herangezogen. Bekanntmachungstext als pdf-Datei zum Download.
Auf dieser Seite finden Sie alle wichtigen Informationen und Hilfestellungen zur neuen Grundsteuer. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 17.10.2024 die folgenden Hebesätze beschlossen:
Grundsteuer A 505
Grundsteuer B 505
Der Hebesatz wurde anhand der vorliegenden Messbeträge so hochgerechnet, dass für die Gemeinde keine Mehreinnahmen aber auch keine Mindereinnahmen entstehen. Somit wurde die Aufkommensneutralität umgesetzt.
Die Messbeträge bei denen für den Zeitraum ab 2025 noch keine Messbeträge vorliegen, wurden anhand der durchschnittlichen Entwicklung der bereits vorliegenden Messbeträge hochgerechnet.
Die zu zahlende Grundsteuer berechnet sich durch die Multiplikation des vom Finanzamt festgestellten Messbetrags und des gemeindlichen Hebesatzes.
Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = jährliche Grundsteuer
Beispiel: 80,00 € x 385 % = 308,00 €
Auf Basis der Grundsteuererklärungen der Eigentümer werden die neuen Berechnungsgrundlagen seit dem 1. Juli 2022 von den Finanzämtern ermittelt und den Gemeinden mittels elektronischem Datenabruf zur Verfügung gestellt. Auf dieser Grundlage bestimmen die Städte und Gemeinden in Bayern die jeweiligen Grundsteuerhebesätze.
Jede bayerische Stadt oder Gemeinde muss ihre Grundsteuerhebesätze ab dem Jahr 2025 neu festlegen. Die Grundsteuer mit den neuen Berechnungsgrundlagen wird bei den Grundsteuerpflichtigen erstmalig ab 2025 zahlungswirksam.
Jede grundlegende Neuausrichtung der Grundsteuer führt zu Veränderungen im Vergleich zur aktuellen Grundsteuerbelastung. Das Bayerische Grundsteuergesetz weicht vom Bewertungsgesetz und Grundsteuergesetz (Bund) im Bereich der Grundstücke des Grundvermögens (sog. Grundsteuer B) weitreichend ab.
Statt des Verkehrswerts ist Kern des bayerischen Grundsteuermodells die Ermittlung der Berechnungsgrundlage der Grundsteuer nach den Flächengrößen (sog. Flächenmodell). Prägendes Element der Lastenverteilung ist der Äquivalenzgedanke.
Auch nach dem Flächenmodell sind Belastungsverschiebungen zwischen den Steuerpflichtigen nicht vermeidbar und können nicht von den Gemeinden vermieden werden.
Sollten die Messbeträge nicht korrekt sein, wenden Sie sich bitte an das Finanzamt Ebersberg, da dies für die Ermittlung der Messbeträge zuständig ist.
Die Gemeinde Poing hat auf die festgelegten Messbeträge keinen Einfluss und hat die Grundsteuer entsprechend der übermittelten Daten festzusetzen.
Am 10. April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Grundsteuer wegen veralteter Einheitswerte nicht mehr verfassungsgemäß ist. Bundestag und Bundesrat haben daher im November 2019 unter hohem Zeitdruck ein Bundesgesetz zur Reform der Grundsteuer beschlossen.
Außerdem hat der Bundesgesetzgeber durch eine Grundgesetzänderung eine Öffnungsklausel für die Bundesländer für eine eigene landesgesetzliche Grundsteuerregelung geschaffen. Der Freistaat Bayern hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und für Bayern einen flächenbezogenen Ansatz für die Bemessung der Grundsteuer gewählt.
Das Bayerische Grundsteuergesetz wurde vom Landtag am 23. November 2021 beschlossen. Die aktuellen Hebesätze für die Grundsteuer treten mit Wirkung zum 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Im Rahmen der Grundsteuerreform wurde bereits oft der Begriff der Aufkommensneutralität aufgeworfen. Die Aufkommensneutralität bezieht sich hierbei jedoch nicht auf die einzelnen Grundsteuerpflichtigen, sondern auf das gesamte Grundsteueraufkommen einer Gemeinde. Dies hat zur Folge, dass für einzelne Objekte mehr oder weniger Grundsteuer anfallen kann.
Die Gemeinde ist an die vom Finanzamt übermittelten Daten gebunden. Sollte jedoch beim Finanzamt bereits ein Einspruchsverfahren anhängig sein besteht die Möglichkeit eine sogenannte Aussetzung der Vollziehung beim Finanzamt zu beantragen.
Wenn beim Finanzamt bereits ein Einspruchsverfahren anhängig ist besteht die Möglichkeit eine sogenannte Aussetzung der Vollziehung beim Finanzamt zu beantragen.
Vereinfacht gesagt bedeutet dies, dass Sie Ihre Steuern oder einen Teil Ihrer Steuern vorerst nicht zahlen müssen. Die Zahlung wird somit vorerst ausgesetzt.