Gemeinden können die Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen des eigenen Wirkungskreises durch Satzung regeln. Sie bedürfen dazu einer gesetzlichen Ermächtigung, wie sie sich z.B. in der Gemeindeordnung findet.
Erlassene Satzungen sind allgemeinverbindlich; d.h. sie richten sich an alle Einwohner der Gemeinde.
Satzungen sind Rechtsvorschriften und unterliegen der gerichtlichen Nachprüfung im Wege der Normenkontrolle.
Verordnungen sind allgemein verbindlichen Anordnungen für eine unbestimmte Vielzahl von Personen, die nicht im förmlichen Gesetzgebungsverfahren ergehen, sondern von Organen der vollziehenden Gewalt (z.B. Gemeinden) gesetzt werden.
Im Unterschied zu Satzungen ist Erlaßgrundlage für eine Verordnung eine besondere staatliche Ermächtigung, die im Regelfall sicherheitsrechtlichen Zwecken dient. Verordnungen enthalten deshalb hauptsächlich Regelungen zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung, z.B. Lärmschutzverordnung.
Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder die Benutzung einer solchen Sache durch die Allgemeinheit betrifft. Er ist in Art. 35 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) legal definiert.