Rathaus-Service: Fundbüro - Gegenstand gefunden

Jeder, der einen Gegenstand im Wert von über 10 Euro findet, ist verpflichtet, dem Verlierer oder dem Eigentümer unverzüglich Anzeige zu machen.

Ist der Empfangsberechtigte unbekannt, so ist der Fund dem Fundamt bzw. der örtlichen Polizeidienststelle anzuzeigen.

Gefundene Tiere werden in der Regel dem Tierschutzverein im Landkreis Ebersberg überstellt.

Wenn Sie den Fundgegenstand selbst aufbewahren; ist wichtig, dass Sie in diesem Fall bei der Fundanzeige möglichst genaue Angaben machen.
 

Fundgegenstände (ausgenommen Fahrräder):

Rückfragen richten Sie bitte an die Gemeinde Poing, Bürgerbüro (Fachbereich 1 Sachgebiet 1.2), 

Telefon: 

+49 (0) 8121 97 94 150
+49 (0) 8121 97 94 151
+49 (0) 8121 97 94 152
+49 (0) 8121 97 94 153
+49 (0) 8121 97 94 154

bzw. online

( Kontakt Terminvereinbarung Öffnungszeiten ).

Sie finden die zuständige Stelle in der 

Rathausstr. 3, 85586 Poing
Zi. 011 (EG)

.

Fahrräder:

Rückfragen richten Sie bitte an die Gemeinde Poing, Baubetriebshof-Verwaltung (Fachbereich 5 Sachgebiet 5.1), 

Telefon: 

+49 (0) 8121 223 91 0

bzw. online

( Kontakt ).

Sie finden die zuständige Stelle in der 

Am Hanselbrunn 1, 85586 Poing

.
Frist & Aufbewahrung
  • Die Aufbewahrungsfrist für Fundsachen beträgt 6 Monate ab Anzeige des Fundes.
  • Wird die Fundsache vom Verlierer nicht abgeholt, so hat der Finder Anspruch auf Eigentumserwerb. Wird der Fundgegenstand im Fundbüro verwahrt, so wird der Finder nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist benachrichtigt, dass die Fundsache abgeholt werden kann.
  • Wird die Fundsache beim Finder verwahrt, so geht diese nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist automatisch in das Eigentum des Finders über.

Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von 6 Monaten werden nicht abgeholte Fundgegen­stände ordnungsgemäß verwertet oder an gemeinnützige Einrichtungen übergeben.

Terminvereinbarung

Terminvereinbarung

Zur Terminvereinbarung kommen Sie hier.

Finderlohn
  • Der Finder kann vom Verlierer Finderlohn verlangen.
  • Der Finderlohn beträgt bei einem Wert des Fundgegenstandes bis 500 EUR 5 %, für den Mehrwert, ab einem Wert von 500 EUR, 3 % dieses Wertes.
  • Beim Finderlohn handelt es sich um einen privatrechtlichen Anspruch gegen den Verlierer.
Unterlagen
  • Beim Abholen einer Fundsache durch den Eigentümer oder den Finder (nach Beendigung der Aufbewahrungsfrist)
    bitten wir Sie, Ihren Personalausweis oder Reisepass mitzubringen.
  • Können Sie die Fundsache nicht selbst abholen, hat Ihr Vertreter eine Vollmacht vozulegen. Minderjährige benötigen eine schriftliche Vollmacht eines Erziehungsberechtigten.
Gebühren

Für die Abwicklung der Vorgänge im Fundbüro werden keine Gebüren erhoben.