Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, bedarf nach Art. 3 Abs. 4 des Bayerischen Kirchensteuergesetzes (KirchStG) zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der mündlichen oder schriftlichen Erklärung bei dem Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes. Bei einer schriftlichen Austrittserklärung muss die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt sein.
Folgende Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt:
1.die Römisch-Katholische Kirche,
2.die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern,
3.die Evangelisch-reformierte Kirche in Bayern,
4.die Alt-Katholische Kirche im Freistaat Bayern,
5.die Evangelisch-methodistische Kirche,
6.die Vereinigung Bayerischer Mennonitengemeinden,
7.die Russisch-Orthodoxe Kirche im Ausland,
8.der Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern,
9.die Christian Science in Bayern,
10.die Neuapostolische Kirche Süddeutschland,
11.die Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Bayern,
12.die Christengemeinschaft in Bayern,
13.die Griechisch-Orthodoxe Metropolie von Deutschland,
14.der Bund für Geistesfreiheit Bayern,
15.der Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland,
16.der Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden,
17.die Rumänische Orthodoxe Metropolie für Deutschland, Zentral- und Nordeuropa,
18.Jehovas Zeugen in Deutschland
19.Humanistischer Verband Deutschlands - Bayern
20.Bund Freier evangelischer Gemeinden in Deutschland
Die Austrittserklärung im Fall von Ziffer 8 lautet, dass der Austritt aus dem israelitischen Bekenntnis erfolgt (Art. 2 Abs. 1 KirchStG).
Kirchen, Religionsgemeinschaften sowie weltanschauliche Gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sind berechtigt, von ihren Angehörigen Kirchensteuer zu erheben. Der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft wirkt sich auf die ggf. zu zahlende Kirchensteuer aus.