Grundsatz
In Bayern gilt das Ladenschlussgesetz (LadSchlG) des Bundes. Folglich dürfen Verkaufsstellen generell werktags von 6:00 Uhr bis 20:00 Uhr geöffnet sein. Bäckereien dürfen bereits ab 5:30 Uhr öffnen.
Es gibt zahlreiche Ausnahmen, die teilweise auf bestimmte Gewerbebereiche (z. B. Tankstellen, Apotheken), auf bestimmte örtliche Gegebenheiten (z. B. Kur- und Erholungsorte, ländliche Gebiete, Personenbahnhöfe, Flughäfen) oder bestimmte Waren (z. B. Konditor- und Backwaren, Milcherzeugnisse) abgestellt sind.
§§ 3 ff. Ladenschlussgesetz (LadSchlG)
Sonderöffnung aus Anlass von Märkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen
Verkaufsstellen dürfen gem. § 14 Abs. 1 LadSchlG aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen geöffnet sein. Die Festsetzung dieser Tage erfolgt in Bayern durch die Kommunen. Gem. § 14 Abs. 3 LadSchlG dürfen verkaufsoffene Sonntage aber nicht im Dezember angesetzt werden. In Poing darf die Öffnung von Verkaufsstellen an den Sonntagen der Frühjahrs- und Herbstmärkte erfolgen. Die Läden müssen allerdings einen räumlichen Bezug zu Frühjahrs- bzw. Herbstmarkt haben.
§ 14 Abs. 3 Ladenschlussgesetz (LadSchlG)
§ 10 Ladenschlussgesetz (LadSchlG)
Verkauf von Blumen
Nach § 1 Nr. 3 der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen dürfen Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Umfang Blumen vorgehalten werden, für die Dauer von zwei Stunden, jedoch am 1. November (Allerheiligen), am Volkstrauertag, am Totensonntag, und am 1. Adventssonntag für die Dauer von sechs Stunden geöffnet sein.
§ 12 Ladenschlussgesetz (LadSchlG)
Sonderöffnungszeiten
Nach derzeitiger geltender Rechtslage in Bayern können befristete Ausnahmen von allgemeinen Ladenschlusszeiten nur in den engen Grenzen des § 23 Abs. 1 LadSchlG in Einzelfällen bewilligt werden, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse dringend nötig werden. Das sog. „dringende öffentliche Interesse“ ist in Abgrenzung zum bloßen Privat-/Individual- oder wirtschaftlichen Interesse auf Fälle eines außergewöhnlichen Bedürfnisses insbesondere eines Versorgungsbedürfnisses der Bevölkerung beschränkt und somit beispielsweise anzunehmen, wenn die Versorgung einer größeren Menschenmenge mit Nahrungsmitteln in Notstandsfällen oder bei überregionalen Großveranstaltungen mit außergewöhnlichem Besucheraufkommen abweichende Öffnungszeiten notwendig macht.
Für die Ausnahmen nach § 23 Abs. 1 LadSchlG, die im öffentlichen Interesse dringend nötig werden und sich ausschließlich auf den Regierungsbezirk Oberbayern beziehen, ist die Regierung von Oberbayern zuständig. Für Ausnahmebewilligungen, die mehr als einen Regierungsbezirk betreffen, liegt die Zuständigkeit beim Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS).
Ladenschlusszeiten bei Tankstellen
§ 3 LadSchlG sieht vor, dass Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen sowie montags bis samstags bis 6:00 Uhr und ab 20:00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein müssen. Für Tankstellen gibt es eine Ausnahme von diesen allgemeinen Ladenschlusszeiten, damit der Versorgungsbedarf von Reisenden gedeckt werden kann.
Gemäß § 6 LadSchlG dürfen Tankstellen an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein. Während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (werktags bis 6:00 Uhr und ab 20:00 Uhr, sonn- und feiertags) ist an Tankstellen lediglich die Abgabe von Reisebedarf gestattet. Gemäß § 2 Abs. 2 LadSchlG fallen unter diesen Begriff Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Filme, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielzeug geringeren Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten.