Rathaus-Service: Nachbeurkundung

Ist ein Deutscher/eine Deutsche im Ausland geboren oder gestorben, so kann der Personenstandsfall, auf Antrag, in einem deutschen Geburtenregister oder Sterberegister nachträglich beurkundet werden. Hat ein Deutscher/eine Deutsche im Ausland die Ehe geschlossen, oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet, so kann die Eheschließung bzw. die eingetragene Lebenspartnerschaft, auf Antrag, in einem deutschen Eheregister/Lebenspartnerschaftsregister nachträglich beurkundet werden.

Beschreibung

Die Nachbeurkundung eines Personenstandsfalls, der sich im Ausland ereignet hat, ist nicht in allen Fällen erforderlich und bedarf eines Antrags.

Empfehlenswert ist die Nachbeurkundung dann, wenn gegenüber deutschen Behörden der Nachweis des Personenstands durch die Vorlage einer ausländischen Urkunde nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich ist.

Voraussetzungen

Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss die Person, deren Personenstandsfall nachbeurkundet werden soll, deutscher Staatsangehöriger sein. Eine Nachbeurkundung ist ebenfalls möglich, wenn die Person Staatenloser, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ist.

Unterlagen

Welche Unterlagen vorzulegen sind, richten sich nach dem Einzelfall. Ihr Standesamt berät Sie gerne.

Fristen

Fristen

Der Antrag ist an keine Frist gebunden.

Kosten

Beurkundung im Geburtenregister: 70,00 €

Beurkundung im Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister: 55,00 €, zzgl. 30,00 €, wenn ausländisches Recht zu beachten ist.

Beurkundung im Sterberegister: 50,00 €.

Im Einzelfall können weitere Gebührentatbestände hinzukommen.

Antragstellung

Antragsberechtigt ist die Person, deren Personenstandsfall beurkundet werden soll, die Eltern und Kinder, der Ehe- oder Lebenspartner und bei einem Sterbefall auch jede andere Person, die ein rechtliches Interesse an der Beurkundung geltend machen kann.

Terminvereinbarung

Terminvereinbarung

Zur Terminvereinbarung kommen Sie hier

Verfahrensablauf

Der Antrag kann schriftlich oder mündlich gestellt werden.

Zuständig für die Nachbeurkundung ist das Standesamt in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte.

Hinweise

Aus den jeweiligen Personenstandsregistern können, nach erfolgter Nachbeurkundung, alle Personenstandsurkunden ausgestellt werden, die auch bei Personenstandsfällen, die sich im Inland ereignet haben, erhältlich sind. Sie haben die gleiche Beweiskraft.

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Namenserklärung

Rückfragen richten Sie bitte an die Gemeinde Poing, Standesamt (Fachbereich 1 Sachgebiet 1.3), 

Telefon: 

+49 (0) 8121 97 94 160
+49 (0) 8121 97 94 161

bzw. online

( Kontakt Terminvereinbarung Öffnungszeiten ).

Sie finden die zuständige Stelle in der 

Rathausstr. 3
Zi. 011 im Bürgerbüro (EG), Zi. 106 (1. Stock)

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