Rathaus-Service: Namenserklärung

Der Name einer natürlichen Person setzt sich i.d.R. aus Familiennamen und Vornamen zusammen und unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört.
Richtet sich die Namensführung einer Person nach deutschem Recht, sind die namensrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anzuwenden.
Ist die Person Ausländer/in, ergeben sich die anzuwendenden Bestimmungen aus dem jeweiligen ausländischen Recht.

Beschreibung

Ein Kind erwirbt seinen Geburtsnamen erstmals entweder kraft Gesetzes oder auf Grund einer namensrechtlichen Erklärung seiner sorgeberechtigten Eltern.
Im Laufe des Lebens kann sich der Name einer Person mehrfach ändern. Dies kann kraft Gesetzes oder durch die Abgabe einer namensrechtlichen Erklärung geschehen.
Auf Namensänderungen kraft Gesetzes hat die namensführende Person i.d.R. keinen Einfluss. Dies geschieht automatisch und auf Grund der bestehenden Rechtsvorschriften.
Personen können jedoch selbst oder ihre Sorgeberechtigten eine Namensänderung für sie herbeiführen.
Die Gründe seinen Namen ändern zu wollen, sind individuell und vielfältig.
Zu unterscheiden sind Namensänderungen auf Grundlage bürgerlich-rechtlicher Vorschriften und Namensänderungen auf Grundlage öffentlich-rechtlicher Vorschriften (Namensänderungsgesetz -NamÄndG).
Für Namensänderungen auf Grund bürgerlich-rechtlicher Vorschriften ist das Standesamt zuständig.
Für Namensänderungen auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften sind die Landratsämter bzw. die kreisfreien Städte zuständig. – siehe verwandte Themen – behördliche Namensänderung.
Die beiden Verfahren unterscheiden sich gravierend, ebenso deren Kosten.
Daher sollten Sie, wenn Sie Ihren eigenen Namen oder den Namen Ihres Kindes ändern wollen, zunächst Kontakt mit dem örtlichen Standesamt aufnehmen. Wenn das gewünschte Ergebnis durch eine Namenserklärung auf Grundlage bürgerlichem Rechts erzielt werden kann, sind der Verwaltungsaufwand und die Kosten relativ gering.
Wenn allerdings keine Rechtgrundlage für eine Namensänderung auf bürgerlich-rechtlichem Weg vorhanden ist, dann bleibt nur der aufwändigere Weg über eine behördliche Namensänderung.
Ihr Standesamt kann Sie entsprechend beraten.

Bevor Sie eine namensrechtliche Erklärung abgeben, sollten Sie sich deren Konsequenzen jedoch bewusst sein. Sobald diese Erklärung wirksam ist, kann sie i.d.R. nicht mehr widerrufen werden. Auch darüber berät Sie Ihr Standesamt.

Voraussetzungen

Erklärungen zur Namensführung eines Kindes* sind möglich bzw. erforderlich, wenn

  • die Eltern getrennte Namen führen und gemeinsam sorgeberechtigt sind
  • die Eltern oder ein Elternteil eine fremde Staatsangehörigkeit besitzen und das Kind den Namen entsprechend dieser fremden Staatsangehörigkeit führen soll
  • die Eltern nachträglich die gemeinsame Sorge erklärt haben und den Kindesnamen neu bestimmen möchten
  • die alleine sorgeberechtigte Mutter wünscht, dass das Kind den Namen seines nicht sorgeberechtigten Vaters erhalten soll
  • das Kind nach einer Feststellung der Nichtvaterschaft den Namen seiner Mutter erhalten soll
  • die Eltern nachträglich einen Ehenamen bestimmen oder sich der Ehename der Eltern geändert hat
  • sich der Name des namensgebenden Elternteils ändert und auch das Kind künftig diesen geänderten Namen führen soll
  • ein Elternteil (wieder) heiratet und das Kind den Ehenamen des Elternteils und Stiefelternteils erhalten soll
  • die Reihenfolge der Vornamen des Kindes neu sortiert werden sollen
  • der Vorname/die Vornamen und das Geschlecht des Kindes neu bestimmt werden sollen
  • die Namen von Aussiedlern/Spätaussiedlern dem deutschen Sprachgebrauch angeglichen werden sollen
  • die Namen nach einer Einbürgerung dem deutschen Sprachgebrauch angeglichen werden sollen
  • der Name eines deutschen Kindes nach EU-Recht geführt werden soll

* Anmerkung: der Begriff „Kind“ kann sich auch auf eine volljährige Person beziehen.

Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten/Lebenspartner* sind möglich bzw. erforderlich, wenn

  • die Ehegatten/Lebenspartner nachträglich einen Ehenamen/Lebenspartnerscharftsnamen bestimmen wollen
  • die Ehegatten nachträglich für die Namensführung in ihrer Ehe ein Recht (deutsch/ausländisch) wählen wollen
  • ein Ehegatte nach einem Statutenwechsel (Einbürgerung / Rechtswahl) seine Namen dem deutschen Sprachgebrauch angleichen will
  • ein Ehegatte nachträglich dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den bei Eingehung der Ehe geführten Namen voranstellen oder anfügen möchte
  • ein Ehegatte die Voranstellung oder Anfügung widerrufen möchte
  • ein Ehegatte nach Auflösung der Ehe einen früheren Namen wieder annehmen möchte
  • ein Ehegatte nach Auflösung der Ehe seinen Namen wieder nach Heimatrecht führen will
  • der Ehename von Aussiedlern/Spätaussiedlern neu bestimmt werden soll

* Anmerkung: der Begriff „Ehegatte“ kann sich auch auf eine geschiedene oder verwitwete Person beziehen.

Unterlagen

Nachweis über die bisherige Namensführung

Ausweise der Beteiligten

Im Einzelfall sind weitere Unterlagen (z.B. Scheidungsbeschluss, Einbürgerungsurkunde, Sorgeerklärung etc.) erforderlich.  Ihr Standesamt informiert Sie darüber.

Fristen

Fristen

Namensrechtliche Erklärungen können nur dann wirksam werden, wenn deren Fristen eingehaltene wurden. Diese ergeben sich aus den jeweils einschlägigen Bestimmungen (BGB). Ihr Standesamt berät Sie darüber.

Kosten

Erstmaliger Namenserwerb bei Geburtsbeurkundung und im Zusammenhang mit einer Eheschließung: gebührenfrei.

Ansonsten: 30,00 €.

Bescheinigung darüber: 12,00 €.

Zahlung vor Ort in bar oder Kartenzahlung (EC-Karte).

Antragstellung

Damit eine namensrechtliche Erklärung wirksam wird, muss sie öffentlich beurkundet oder beglaubigt werden.
Zuständig dafür ist das Standesamt oder ein Notar/in.
Die Beteiligten müssen persönlich erscheinen. Eine Vertretung ist nicht möglich.
Im Einzelfall bedürfen Namenserklärungen zusätzlicher Einwilligungen oder Zustimmungen.
Ihr Standesamt kann Ihnen darüber Auskunft erteilen.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Erklärungen dem zuständigen Standesamt zugegangen sind.

Terminvereinbarung

Terminvereinbarung

Zur Terminvereinbarung kommen Sie hier

Hinweise

Die Möglichkeiten einer Namensänderung auf Grund bürgerlich-rechtlicher Bestimmungen sind ziemlich umfangreich. Ob die jeweiligen Voraussetzungen dafür vorliegen, kann nur das Standesamt beurteilen.
Ist bei Namenserklärungen ausländisches Recht zu beachten, dann wenden Sie sich zusätzlich an eine Behörde Ihres Heimatstaates (Konsulat).

verwandte Themen

Namensänderung (externer Link)

Rückfragen richten Sie bitte an die Gemeinde Poing, Standesamt (Fachbereich 1 Sachgebiet 1.3), 

Telefon: 

+49 (0) 8121 97 94 160
+49 (0) 8121 97 94 161

bzw. online

( Kontakt Terminvereinbarung Öffnungszeiten ).

Sie finden die zuständige Stelle in der 

Rathausstr. 3
Zi. 011 im Bürgerbüro (EG), Zi. 106 (1. Stock)

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