Rathaus-Service: Plakate; Öffentliche Anschläge

Wenn Sie Anschläge, insbesondere Plakate, in der Öffentlichkeit anbringen wollen, müssen Sie beachten, dass die Gemeinde Poing dies auf bestimmte Flächen beschränkt hat.

Beschreibung

Die Gemeinde Poing hat mit dem Erlass einer Richtlinie zur Aufstellung von Plakaten, Transparenten, Werbeträgern auf öffentlichen Straßen und gemeindlichen Grundstücken das Anbringen von Plakaten geregelt.

Diese Verwaltungsrichtlinie können Sie auf der Homepage der Gemeinde Poing – Ortsrecht – Öffentliche Sicherheit und Ordnung – Aufstellung von Plakaten, Transparenten, Werbeträger auf öffentlichen Straßen und gemeindlichen Grundstücken einsehen.

Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen diese Verwaltungsrichtlinie stellt als unerlaubte Sondernutzung eine Ordnungswidrigkeit dar, die gemäß Art. 66 Nr. 2 BayStrWG mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Daneben hat die Gemeinde die Möglichkeit, die Beseitigung des Anschlages zu verlangen bzw. die Anschläge kostenpflichtig zu entfernen.

Bitte beachten Sie auch, dass je nach Art, Größe und Ort des Anschlages unter Umständen besondere weitere Einschränkungen greifen können. Dies gilt insbesondere für

  • Anlagen zur Wirtschaftswerbung, die unter Umständen baugenehmigungspflichtig sind,
  • Plakatständer im Verkehrsraum, die den Fahrverkehr nicht behindern dürfen und unter Umständen einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis bedürfen
Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind nur Vereine, Organisationen bzw. Veranstalter aus Poing oder den direkt angrenzenden Gemeinden sowie Antragsteller, bei denen die Gemeinde Poing selbst ein Interesse an der Aufstellung der Werbeträger hat.

Unterlagen

Siehe Antragstellung

Fristen

Fristen

Anträge auf Genehmigung sind mindestens 14 Kalendertage vor dem geplanten Aufstellungstermin bei der Gemeinde Poing einzureichen

Kosten

Keine Kostenerhebung

Antragstellung

Für die Antragstellung bitten wir Sie, Kontakt mit dem Ordnungsamt der Gemeinde Poing aufzunehmen. Formulare senden wir Ihnen entweder auf dem Postwege oder per E-Mail zu.

Hinweise

Eine unerlaubte Sondernutzung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die gemäß Art. 66 Nr. 2 BayStrWG mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Daneben hat die Gemeinde die Möglichkeit, die Beseitigung des Anschlages zu verlangen bzw. die Anschläge kostenpflichtig zu entfernen.

Rechtsgrundlagen

BayStrWG, BayVwVfG, Sondernutzungssatzung, Sondernutzungsgebührensatzung

Der Gemeinderat hat mit der „Richtlinie zur Aufstellung von Plakaten, Transparenten, Werbeträgern auf öffentlichen Straßen und gemeindlichen Grundstücken das Anbringen von Plakaten“ die Ermessungsausübung der Sondernutzungserteilung weiter geregelt.

Diese Verwaltungsrichtlinie können Sie auf der Homepage der Gemeinde Poing-Ortsrecht-Öffentliche Sicherheit und Ordnung-Aufstellung von Plakaten, Transparenten, Werbeträgern auf  öffentlichen Straßen und gemeindlichen Grundstücken einsehen.

Rückfragen richten Sie bitte an die Gemeinde Poing, Öffentliche Sicherheit und Ordnung (Fachbereich 1 Sachgebiet 1.1), 

Telefon: 

+49 (0) 8121 97 94 141
+49 (0) 8121 97 94 142
+49 (0) 8121 97 94 143

bzw. online

( Kontakt Öffnungszeiten ).

Sie finden die zuständige Stelle in der 

Rathausstr. 3, 85586 Poing
Zi. 405, 407 und 408 (4. OG)

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