Rathaus-Service: Sondernutzung Straßen und Grünanlagen; Beantragung

Wenn Sie die öffentlichen Straßen nicht nur für verkehrliche Zwecke, sondern auch für Ihre eigenen Interessen oder gewerblichen Aktivitäten in Anspruch nehmen wollen, benötigen Sie hierfür eine Sondernutzungserlaubnis.

Beschreibung

Grundsätzlich ist die Benutzung der öffentlichen Straßen und ihrer Bestandteile im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr jedermann gestattet (Gemeingebrauch). Der Gemeingebrauch umfasst in erster Linie den Verkehr im engeren Sinne, d. h. im Sinne von Fortbewegung, Ortsveränderung, Transport. Bei bestimmten öffentlichen Straßen, vor allem Fußgängerzonen, tritt hierzu der sog. "kommunikative Gemeingebrauch".

Jede über den Gemeingebrauch hinaus gehende Nutzung stellt eine Sondernutzung dar. Für Sondernutzungen, die geeignet sind, den Gemeingebrauch zu beeinträchtigen, ist eine öffentlich-rechtliche Sondernutzungserlaubnis erforderlich.


Sondernutzungen an den Gemeinde- und Kreisstraßen der Gemeinde Poing müssen von der Gemeinde Poing bzw. dem Landratsamt Ebersberg genehmigt werden und sind mit Gebühren verbunden. Die Verwaltung hat die erlaubnispflichtigen Sondernutzungen in ihrer Satzung der Gemeinde Poing über die Sondernutzung an öffentlichem Verkehrsgrund der Gemeinde Poing aufgelistet. Für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wege und Plätze einschließlich der sonstigen öffentlichen Straßen im Sinne von Art. 53 BayStrWG, die in der Baulast der Gemeinde stehen, werden Gebühren nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichem Verkehrsgrund der Gemeinde Poing erhoben. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem in der Gebührensatzung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis.

 

Sondernutzungen an öffentlichen Straßen sind äußerst vielgestaltig:
Eine Sondernutzungserlaubnis ist z. B. erforderlich für das Aufstellen von Verkaufsbuden, Verkaufsständen, Container, Warenautomaten oder von Tischen und Stühlen oder von Fahrradständern, z. B. vor Gaststätten. Gleiches gilt für die Nutzung der Straße für sonstige gewerbliche Zwecke, z. B. die Verteilung von Werbematerial, die Durchführung von Verkaufsgesprächen, die Abwicklung von Verkaufsgeschäften - auch ohne die Benutzung fester Verkaufs- und Werbestände sowie Musikdarbietungen bzw. sog. Straßenkunst.  Auch die Anbringung von Briefkästen und Sparten können eine Sondernutzungserlaubnis mit sich bringen.

Für das Aufstellen bzw. Anbringen von Plakaten ist eine Genehmigung gemäß Plakatierungsrichtlinie der Gemeinde Poing erforderlich.

Bloße Meinungsäußerungen durch Verteilen von Schriften oder Handzetteln, durch Gespräche etc. ohne technische Hilfsmittel wie Infostände oder Plakatständer fallen dagegen im Allgemeinen unter den Gemeingebrauch. Dies hat vor allem Bedeutung für politische Aktivitäten. Je nach den örtlichen Gegebenheiten kann auch die Anbringung von Werbeschildern oder von Warenautomaten, die in den Luftraum über der Straße hineinragen, als erlaubnispflichtige Sondernutzung zu beurteilen sein.

Entscheidend ist immer die Beurteilung des konkreten Einzelfalles. Es ist daher empfehlenswert, sich rechtzeitig mit der zuständigen Straßenbaubehörde – der Gemeinde Poing - (s. u.) in Verbindung zu setzen.

Als öffentlich-rechtliche Sondernutzung gelten weiter Zufahrten zu Kreis- und Gemeindeverbindungsstraßen außerhalb der geschlossenen Ortslage. Sportveranstaltungen wie Rallyes und Radrennen oder Stadtfeste stellen ebenfalls Sondernutzungen dar, wobei aber keine Sondernutzungserlaubnis erforderlich ist, wenn diese bereits einer Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufgrund des Straßenverkehrsrechts bedürfen. Gleiches gilt für Sondernutzungen, für die nach den Vorschriften des Baurechts eine Baugenehmigung erforderlich ist (z. B. Freischankflächen, ortsfeste Verkaufsstände).

Zur Förderung des stationsbasierten Carsharings, welches ebenfalls eine Sondernutzung darstellt, wurde die Sonderregelung des Art. 18a BayStrWG neu eingeführt. Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ist eine Ermessensentscheidung; sie darf nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden, kann mit Auflagen versehen werden und ist in der Regel mit der Zahlung von Sondernutzungsgebühren verbunden.

Die vorzulegenden Unterlagen richten sich nach der Art der beabsichtigten Benutzung und können von einer bloßen Beschreibung bis zur Vorlage von Bauplänen reichen. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an die Gemeinde Poing.

Hinweis:
Für Sondernutzungen, durch die der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt wird, ist eine privatrechtliche Gestattung erforderlich. Hierzu zählt zum Beispiel das Verlegen von Leitungen, Kabeln oder Rohren. Zuständig für den Abschluss entsprechender Verträge ist ebenfalls die Gemeinde Poing.

Voraussetzungen

Der Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis muss bei der jeweils zuständigen Behörde gestellt werden:

  • Für Kreisstraßen ist das Landratsamt Ebersberg und
  • für Gemeindestraßen die Gemeinde Poing der richtige Ansprechpartner. Die Gemeinde Poing ist auch generell zuständig für Sondernutzungen innerhalb der Ortsdurchfahrten.
Unterlagen

Antragsformular, Lageplan

Fristen

Fristen

Die Sondernutzungserlaubnis muss vor Nutzungsbeginn erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (abhängig von der Art der beabsichtigten Nutzung zwischen 2 und 4 Wochen vorher) ist daher erforderlich.

Kosten

Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach Dauer und Umfang der Sondernutzung. Auskünfte darüber erteilt das Ordnungsamt der Gemeinde Poing.

Rückfragen richten Sie bitte an die Gemeinde Poing, Öffentliche Sicherheit und Ordnung (Fachbereich 1 Sachgebiet 1.1), 

Telefon: 

+49 (0) 8121 97 94 141
+49 (0) 8121 97 94 142
+49 (0) 8121 97 94 143

bzw. online

( Kontakt Öffnungszeiten ).

Sie finden die zuständige Stelle in der 

Rathausstr. 3, 85586 Poing
Zi. 405, 407 und 408 (4. OG)

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