Rathaus-Service: Ausnahme nach dem Gesetz zum Schutz der Sonn- und Feiertage; Beantragung

An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten, soweit auf Grund des Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Die Gemeinde Poing kann aus wichtigen Gründen im Einzelfall von einzelnen Verboten Befreiung erteilen.

Beschreibung

An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen hat die Arbeit zu ruhen. Für Arbeitnehmer ist Sonn- und Feiertagsbeschäftigung nach dem Arbeitszeitgesetz daher grundsätzlich verboten (Arbeitsschutz). Es gibt zahlreiche Ausnahmen (z. B. für das Versorgungsgewerbe, im Freizeitbereich, in der Eisen- und in der Papierindustrie sowie grundsätzlich wegen besonderer technischer Probleme). Im Einzelfall kann Sonn- und Feiertagsbeschäftigung in begrenztem Umfang z. B. bei besonderen Verhältnissen zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens oder zur Sicherung der Beschäftigung bei unzumutbarer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit mit dem Ausland durch die Gemeinde Poing bewilligt werden. Auch bei erlaubter Sonntagsbeschäftigung müssen für den einzelnen Arbeitnehmer mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben.

Zu erlaubter Beschäftigung an Feiertagen siehe Feiertage, Entgeltzahlung an

Noch enger sind die Ausnahmeregelungen vom Verbot der Sonn- und Feiertagsbeschäftigung für bestimmte Personengruppen z. B. für schwangere und stillende Frauen: Betriebs- und branchenunabhängige Beschäftigung möglich z. B. im Familienhaushalt, im Verkehrswesen, in Gast- und Schankwirtschaften und in Krankenpflegeanstalten; für Jugendliche: Beschäftigung möglich z. B. in Krankenanstalten, in der Landwirtschaft, bei Musikaufführungen, beim Sport und im Gaststättengewerbe). Für schwangere und stillende Frauen sowie für Jugendliche siehe auch Mutterschutz, Jugendarbeitsschutz.

Artikel 2 Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (für Bayern); § 9 ff. Arbeitszeitgesetz; §§ 17 ff. Jugendarbeitsschutzgesetz; § 6 Mutterschutzgesetz

Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen (Gewerbeaufsicht); Bergämter bei den Regierungen (Bergbau)

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung von den Verboten des Feiertagsgesetzes sind insbesondere:

  • Es muss sich um einen Einzelfall handeln. Generelle Befreiungen sind nicht zulässig.
  • Es soll eine besondere Härte im Einzelfall vermieden werden.
  • Es darf nicht die Gefahr einer Aushöhlung des Feiertagsschutzes bestehen.
Unterlagen

Antragsformular

Kosten

Für Befreiungen von den Verboten des Feiertagsgesetzes werden Gebühren zwischen 15 und 125 Euro erhoben.

Antragstellung

Für die Antragstellung bitten wir Sie, Kontakt mit dem Ordnungsamt (s. unten) der Gemeinde Poing aufzunehmen.
Soweit Formulare erforderlich werden, senden wir Ihnen diese entweder auf dem Postwege oder per Email zu.

Rückfragen richten Sie bitte an die Gemeinde Poing, Öffentliche Sicherheit und Ordnung (Fachbereich 1 Sachgebiet 1.1), 

Telefon: 

+49 (0) 8121 97 94 141
+49 (0) 8121 97 94 142
+49 (0) 8121 97 94 143

bzw. online

( Kontakt Öffnungszeiten ).

Sie finden die zuständige Stelle in der 

Rathausstr. 3, 85586 Poing
Zi. 405, 407 und 408 (4. OG)

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