Rathaus-Service: Sozial geförderte Wohnungen

Sozial geförderte Wohnungen sind Wohnungen, die mit öffentlichen Mitteln von Bund, Länder und Kommunen gefördert wurden und zum Teil der Mietpreis- und Belegungsbindung unterliegen.

Die Förderung richtet sich nach dem Wohnungsbindungsgesetz oder dem Wohnraumförderungsgesetz.

Zuständig für die Berechnung ist das Landratsamt Ebersberg.

Beschreibung

Sozial geförderte Wohnungen im klassischen Modell stellen Sozialwohnungen dar, welcher der Belegungsbindung unterliegen (lt. Wohnungsbindungsgesetz).

Alternativ gibt es die Möglichkeit eines Mietzuschusses im Rahmen der „Einkommensorientierten Förderung – EOF“, welcher durch den Freistaat Bayern an die Mieter gewährt wird, wenn das Bauobjekt lt. Wohnraumförderungsgesetz bezuschusst wurde.

Voraussetzungen

Beide Förderungsarten setzen voraus, dass die Bewerber einen gültigen Wohnberechtigungsschein besitzen. Seine Erteilung orientiert sich am Familieneinkommen des Antragsellers. Zuständig für die Berechnung und Erteilung der Wohnberechtigungsscheine ist das Landratsamt Ebersberg.

Bewerber, welche außerhalb des Landkreises Ebersberg wohnen, müssen beim zuständigen Landratsamt (z. B. Erding) den allgemeinen Wohnberechtigungsschein beantragen.

Eine Kopie des allgemeinen Wohnberechtigungsscheines sollten Bewerber dann an das Landratsamt Ebersberg weiterleiten. Mit Erhalt des allgemeinen Wohnberechtigungsscheines können diese dann dort registriert und somit bei dem Auswahlverfahren der Mieter berücksichtigt werden.

Sollte ein Bewerber in einem anderen Bundesland wohnen, muss dieser den allgemeinen Wohnberechtigungsschein beim Landratsamt Ebersberg beantragen.

Unterlagen

Zum Antrag beim Landratsamt sind i.d.R. folgende Unterlagen erforderlich:
-    ausgefüllte Antragsunterlagen
-    Einkommensnachweise
-    Mietvertrag
-    evtl. Kopie des Aufenthaltstitels ausländischer Antragsteller
-    evtl. Kopie des Schwerbehindertenausweises
-    evtl. Kopie des Mutterpasses

Im Einzelfall sind weitere Unterlagen erforderlich. Das Landratsamt berät Sie darüber.

Zur Vormerkung bei der Gemeinde ist zusätzlich das Formblatt „Antrag auf Vormerkung für eine sozial geförderte Wohnung“ ausgefüllt bei der Gemeinde Poing einzureichen (Formblatt zur Beantragung s. weiterführende Links).
 

Fristen

Fristen

Die vom Landratsamt ausgestellten Wohnberechtigungsscheine besitzen in der Regel eine Gültigkeit von 1 Jahr.

Kosten

Wohnberechtigungsschein: 15,00 €

Antragstellung

Die erforderlichen Antragsunterlagen können Sie sich auf der Homepage des Landratsamts Ebersberg herunterladen. Alternativ erhalten Sie diese auch im Rathaus.

Die ausgefüllten Formblätter können direkt beim Landratsamt eingereicht werden.

Terminvereinbarung

Terminvereinbarung

Sie können sich hier einen Termin zu einer telefonischen Vorab-Beratung buchen. 

Verfahrensablauf

Nach Erteilung des Wohnberechtigungsscheins erfolgt eine entsprechende Vormerkung beim Landratsamt.

Eine Kopie Ihres Wohnberechtigungsscheins leiten Sie bitte an die Gemeinde Poing weiter.

Sobald eine geeignete Wohnung zur Verfügung steht, werden Sie kontaktiert.

Hinweise

Aufgrund der steigenden Wohnungsnachfrage kommt es bei der Suche nach sozial gefördertem Wohnraum zu meist längeren Wartezeiten.

Rückfragen richten Sie bitte an die Gemeinde Poing, Sozialwesen (Fachbereich 1 Sachgebiet 1.3), 

Telefon: 

+49 (0) 8121 97 94 162
+49 (0) 8121 97 94 161
+49 (0) 8121 97 94 160

bzw. online

( Kontakt Terminvereinbarung Öffnungszeiten ).

Sie finden die zuständige Stelle in der 

Rathausstr. 3, 85586 Poing
Zi. 011 EG (Zugang durch Bürgerbüro) bzw. Zi. 106 (1. Stock)

.