Rathaus-Service: Vaterschaftsanerkennung

Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern ist stets eine Anerkennung der Vaterschaft notwendig. Eine Vaterschaftsanerkennung wird nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes zu dem Kind besteht.

Beschreibung

Die Rechtswirkungen einer Vaterschaft zu einem „nichtehelichen“ Kind können erst dann geltend gemacht werden, wenn die Vaterschaft wirksam anerkannt ist.

Die Anerkennung darf nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung stehen.

Voraussetzungen

Damit die Vaterschaftsanerkennung wirksam wird, muss ihr die Mutter des Kindes zustimmen. Im Einzelfall sind darüber hinaus auch weitere Zustimmungen erforderlich. Ihr Standesamt kann Ihnen darüber Auskunft erteilen.

Unterlagen

Geburtsurkunde des Kindes (wenn es bereits geboren und seine Geburt beurkundet wurde), die Ausweise seiner Eltern, die Geburtsurkunden seiner Eltern, Nachweise über den Wohnort der Eltern, ggf. ein Nachweis über den Familienstand der Mutter.

Im Einzelfall sind weitere Unterlagen erforderlich. Ihr Standesamt berät Sie darüber.

Fristen

Fristen

Die Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich und wird wirksam, wenn das Kind geboren wurde.

Ist die Anerkennung ein Jahr nach ihrer Beurkundung noch nicht wirksam geworden, kann der Mann die Anerkennung widerrufen.

Kosten

Die Beurkundungen der Anerkennung der Vaterschaft sowie der erforderlichen Zustimmungen sind gebührenfrei.

Antragstellung

Die Anerkennung der Vaterschaft bedarf der öffentlichen Beurkundung. Ebenso die erforderlichen Zustimmungserklärungen.

Zuständig dafür ist jedes Standesamt, unabhängig vom Wohnort der Beteiligten. Die Beurkundung kann außerdem beim Jugendamt, dem Amtsgericht oder vor einem Notar/Notarin erfolgen.

Die Beteiligten müssen persönlich erscheinen. Eine Vertretung ist nicht möglich.

Terminvereinbarung

Terminvereinbarung

Zur Terminvereinbarung kommen Sie hier

Hinweise

Sorgerecht:
Die Mutter hat die alleinige elterliche Sorge für ihr Kind. Durch die Vaterschaftsanerkennung wir der Vater nicht automatisch sorgeberechtigt. Die Eltern können jedoch beim Jugendamt erklären, gemeinsam die elterliche Sorge ausüben zu wollen. Diese Erklärungen können sie bereits vor der Geburt des Kindes abgeben.

Name des Kindes:
Die Namensführung des Kindes richtet sich nach seiner Staatsangehörigkeit.
Ist das Kind deutsch, erwirbt es kraft Gesetzes den Namen seiner Mutter. Um den Namen seines Vaters erhalten zu können, sind namensrechtliche Erklärungen abzugeben. Ihr Standesamt berät Sie dazu.

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Rückfragen richten Sie bitte an die Gemeinde Poing, Standesamt (Fachbereich 1 Sachgebiet 1.3), 

Telefon: 

+49 (0) 8121 97 94 160
+49 (0) 8121 97 94 161

bzw. online

( Kontakt Terminvereinbarung Öffnungszeiten ).

Sie finden die zuständige Stelle in der 

Rathausstr. 3
Zi. 011 im Bürgerbüro (EG), Zi. 106 (1. Stock)

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