Rund um die Asyl- und Flüchtlingsthematik tauchen immer wieder Falschinformationen auf. Die Gemeinde Poing möchte hier die häufigsten Fragen zum rechtlichen Rahmen beantworten. Bitte besuchen Sie auch die Kachel „Aktuelles“ zur Thematik „Asyl und Flüchtlinge“ auf unserem Internetauftritt.
Art. 35 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) legt fest, dass schulpflichtig auch ist, wer
1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzt,
2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes wegen des Krieges in seinem Heimatland oder nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt,
3. eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzt,
4. vollziehbar ausreisepflichtig ist, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist, unabhängig davon, ob er selbst diese Voraussetzungen der Nrn. 1-4 erfüllt oder nur einer seiner Erziehungsberechtigten; in den Fällen der Nummern 1 und 2 beginnt die Schulpflicht drei Monate nach dem Zuzug aus dem Ausland.
Die Schulleitungen in Poing haben hierzu vereinbart, dass die Beschulung nicht erst nach drei Monaten, sondern unmittelbar ab Zuzug aus dem Ausland angeboten wird.
§ 4 Asylbewerberleistungsgesetz regelt die Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt. Demnach können zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen gewährt werden. Zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten werden Schutzimpfungen entsprechend den §§ 47, 52 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und die medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen erbracht. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.
Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren.
Zuständig: Die örtlichen Träger (Landkreis Ebersberg) gewähren die notwendigen Leistungen bei Krank-heit, Schwangerschaft und Geburt (§ 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes) und die sonstigen, zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlichen, zur Deckung beson-derer Bedürfnisse von Kindern gebotenen oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mit-wirkungspflicht erforderlichen Leistungen (§ 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes).
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) führt die Integrationskurse in Zusammenarbeit mit Ausländerbehörden, dem Bundesverwaltungsamt, Kommunen, Migrationsdiensten und Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch durch und gewährleistet ein ausreichendes Kursangebot. Das Bundesamt lässt die Kurse in der Regel von privaten oder öffentlichen Trägern durchführen (§ 1 Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskurs-verordnung - IntV))
Die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs kann sich aus § 44a Zuwanderungsgesetz ergeben.
Zuständigkeit: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit privaten oder öffentlichen Trägern
Die Unterbringung der Asylsuchenden in Poing bezahlt der Freistaat Bayern.
§ 61 des Asylgesetzes regelt die Erwerbstätigkeit. So darf während der Dauer der Pflicht des Wohnens in einer Aufnahmeeinrichtung keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden. Im Übrigen kann einer/einem Asylbewerber/-in, die/der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, abweichend von § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit von drei Monaten angerechnet.
Einer bzw. einem Ausländer/-in aus einem sog. „sicheren Herkunftsstaat“ (§ 29a Asylgesetz), der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden.
Zuständigkeit:
Die Zuständigkeit für die grundsätzliche Erlaubnis der Erwerbstätigkeit liegt bei der Ausländerbehörde im Landratsamt Ebersberg.
Daneben gibt es die Arbeitsgelegenheiten im Sinn des § 5 Asylbewerberleistungsgesetz.
Soweit wie möglich sollen Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, sofern die zu leistende Arbeit sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde.
Für die zu leistende Arbeit wird eine Aufwandsentschädigung von 0,80 Euro je Stunde ausgezahlt. Die Arbeitsgelegenheit ist zeitlich und räumlich so auszugestalten, dass sie auf zumutbare Weise und zumindest stundenweise ausgeübt werden kann. Ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung werden nicht begründet.
Die Gemeinde Poing bietet im Rahmen ihrer Möglichkeiten (Baubetriebshof) Asylsuchenden gemeinnützige Arbeit an.
Die Seerosenschule bietet für bis zu 6 Flüchtlingen eine Arbeitsmöglichkeit im Rahmen der Schüler-Übungsfirmen immer dienstags für 4 Zeitstunden an.
Flyer als pdf-Datei zum download: Informationen zum Arbeitsmarktzugang für Asylbewerber und geduldete Ausländer
(Quelle: Landratsamt Ebersberg)
§ 24 des Sozialgesetzbuches (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder und Jugendhilfe –, in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 ( (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, regelt den Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege. Hiernach hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung.
Ausländer können vorstehende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch nur beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder auf Grund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (§ 6 Abs. 2 SGB VIII). Dies ist bei Asylbewerbern, die in Besitz einer Aufenthaltsgestattung sind, regelmäßig der Fall.
Das bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration hat hierzu eine Handreichung veröffentlicht.
Über die Anerkennung des Asylgesuchs entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
Asylbewerberinnen und Asylbewerber erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Nähere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Freistaates Bayern
Link zur Homepage des Freistaates Bayern
Zuständigkeit: Landratsamt Ebersberg
Weitere Informationen erhalten Sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
Zunächst greift bei der Verteilung der Asylsuchenden auf die einzelnen Bundesländer der sog. Königssteiner Schlüssel". Dieser basiert auf den Steuereinnahmen (2/3 Anteil bei der Bewertung) und der Bevölkerungszahl (1/3 Anteil bei der Bewertung). Die Quote wird jährlich neu ermittelt. Im Jahr 2019 hatte NRW die höchste Quote und Bremen die niedrigste Quote Asylsuchende aufzunehmen.
Die Verteilung innerhalb des Freistaats Bayern auf seine Regierungsbezirke wird in der Verordnung zur Durchführung des Asylverfahrensgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Aufnahmegesetzes und des §12e des Aufenthaltsgesetzes (Asyldurchführungsverordnung - DVAsyl) vom 16. August 2016, (zuletzt geändert am 01. Oktober 2019) geregelt. Demzufolge werden 35,6 % der Asylbewerber in den Regierungsbezirk Oberbayern zugewiesen.
Die Verteilung auf die Landkreise ist ebenfalls in der DVAsyl geregelt. So gibt § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 DVAsyl vor, dass 3 % aus den 35,6 % des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 h)DVAsyl auf den Landkreis Ebersberg verteilt werden.
Eine Weiterverteilungsquote dieser 3 % des Landkreises Ebersberg auf seine kreisangehörigen Gemeinden ist nicht gesetzlich geregelt, wird aber aktuell politisch diskutiert.
Weitere Informationen
Fragen und Antworten: Asylbewerber, Flüchtlinge, Migranten – was sind die Unterschiede?
(Quelle: Tagesschau.de)