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611. Geschlechtseintrag  
Damit eine Erklärung des Geschlechtseintrages und der Vornamen wirksam wird,  muss diese öffentlich beurkundet und beglaubigt werden. Zuständig dafür ist das Standesamt. Die Beteiligten müssen p  
612. Geschlechtseintrag  
- Die Erklärung über die Anpassung des Geschlechtseintrages: 30,00€ - Bestimmen der Vornamen: 30,00€ - Bescheinigung: 12,00€  
613. Geschlechtseintrag  
- Geburtsurkunde der Person - Ausweis der Beteiligten - Im Einzelfall sind weitere Unterlagen (z.B. Sorgeerklärung) erforderlich. Ihr Standesamt informiert Sie darüber.  
614. Geschlechtseintrag  
Erklärungen von Minderjährigen sind möglich, wenn eine beschränkt geschäftsfähige minderjährige Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, diese Erklärung selbst abgibt, jedoch bedarf die Person h  
615. Geschlechtseintrag  
Jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, kann gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen  
616. Geschlechtseintrag - Rathaus-Service: Änderung des Geschlechtseintrages und der Vornamen (Selbstbestimmungsgesetz)  
Rathaus-Service: Änderung des Geschlechtseintrages und der Vornamen (Selbstbestimmungsgesetz)  
617. Geschlechtseintrag - Fristen  
Fristen Die Anträge sind rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit zu stellen.   
618. Geschlechtseintrag  
 
619. Geschlechtseintrag  
 
620. Geschlechtseintrag  
 
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