Damit eine Erklärung des Geschlechtseintrages und der Vornamen wirksam wird, muss diese öffentlich beurkundet und beglaubigt werden. Zuständig dafür ist das Standesamt. Die Beteiligten müssen p
- Geburtsurkunde der Person - Ausweis der Beteiligten - Im Einzelfall sind weitere Unterlagen (z.B. Sorgeerklärung) erforderlich. Ihr Standesamt informiert Sie darüber.
Erklärungen von Minderjährigen sind möglich, wenn eine beschränkt geschäftsfähige minderjährige Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, diese Erklärung selbst abgibt, jedoch bedarf die Person h
Jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, kann gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen
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