Hier finden Sie den Bekanntmachungstext.
Die Unterlagen stehen zudem auf der Homepage der Gemeinde Poing ab dem 18.05.2017 zum Herunterladen zur Verfügung.
Bekanntmachung über die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 54 für das „Gewerbegebiet nördlich und westlich der Gruber Straße, südlich der Kirchheimer Allee (Flurnummern 539, 539/5 und 550)
Darlegung für die Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB (Baugesetzbuch)
(eic) Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 10.04.2014 beschlossen den Bebauungsplan Nr. 54 zu ändern.
Das Plangebiet befindet sich in Poing-Nord, nördlich und westlich der Gruber Straße sowie südlich der Kirchheimer Allee und umfasst die Grundstücke Gruber Straße 46, 46 a – c sowie Gruber Straße 48 (siehe kartenmäßige Darstellung).
Planungsziel ist die Festsetzung eines Bürostandortes / höherwertiges Gewerbe (Schaffung von Arbeitsplätzen in S-Bahn-Nähe) in gemeinsamer Überplanung der vorgenannten Grundstücke sowie ggfs. eine Neuregelung der Verkehrserschließung, um eine qualitative Aufwertung an diesem prädestinierten Standort zu erreichen und einen „Trading-Down-Effekt“ zu vermeiden.
Die Änderung des Bebauungsplanes erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB (Nachverdichtung bzw. andere Maßnahmen der Innenentwicklung). Es erfolgt keine Umweltprüfung (§ 13 a Abs. 3 Nr. 1 BauGB).
In der öffentlichen Sitzung am 30.03.2017 hat der Gemeinderat dem Bebauungsplanentwurf mit Begründung in der Fassung vom 30.03.2017 zugestimmt und beschlossen die Darlegung für die Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB durchzuführen.
Nachdem keine frühzeitige Unterrichtung oder Erörterung im Sinne von § 3 Abs. 1 BauGB stattfindet, kann sich die Öffentlichkeit zur Planung (Bebauungsplan Nr. 54.1 und Begründung) in der Fassung vom 30.03.2017 in der Zeit vom von Donnerstag, 18. Mai 2017 bis zum Freitag, den 23. Juni 2017 im Bauamt der Gemeinde Poing, Rathausstraße 4, Erdgeschoss, während der Amtszeiten
Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr
Montag bis Mittwoch von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und
Donnerstag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr informieren.
Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zum Planentwurf bei der Gemeinde Poing abgegeben werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist (§§ 3 Abs. 2 Satz 2 und 4 a Abs. 6 BauGB). Bei Aufstellung eines Bebauungsplan ist ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
A. Hingerl