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2671. Übermittlungssperre  
Für folgende Fälle ist es möglich, der Weitergabe Ihrer Meldedaten zu widersprechen (Übermittlungssperren). Eine Angabe von Gründen ist hierbei jeweils nicht erforderlich. Übermittlungssperre an öf  
2672. Auskunftssperre  
Wenn Sie gegenüber Ihrer Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft machen können, dass durch die Weitergabe Ihrer Meldedaten eine Gefahr für Sie oder auch eine andere Person, z.B. Ihre Angeh  
2673. Vaterschaftsanerkennung  
Die Anerkennung der Vaterschaft bedarf der öffentlichen Beurkundung. Ebenso die erforderlichen Zustimmungserklärungen. Zuständig dafür ist jedes Standesamt, unabhängig vom Wohnort der Beteiligten.  
2674. Vaterschaftsanerkennung - Fristen  
Fristen Die Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich und wird wirksam, wenn das Kind geboren wurde. Ist die Anerkennung ein Jahr nach ihrer Beurkundung noch nicht w  
2675. Vaterschaftsanerkennung  
Die Rechtswirkungen einer Vaterschaft zu einem „nichtehelichen“ Kind können erst dann geltend gemacht werden, wenn die Vaterschaft wirksam anerkannt ist. Die Anerkennung darf nicht unter einer Bedi  
2676. Grabstätte - Beantragung Nutzungsrecht  
Der Antrag auf Erwerb eines Grabnutzungsrechts kann mündlich oder schriftlich erfolgen.  
2677. Grabstätte - Beantragung Nutzungsrecht - Fristen  
Fristen Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte muss am Tag der Beisetzung bestehen. Die Verlängerung des Nutzungsrechts muss vor Ablauf der bisherigen Nutzungsdauer beantragt werden.  
2678. Grabstätte - Beantragung Nutzungsrecht  
Vor der Beisetzung muss bei der Gemeinde ein Grabnutzungsrecht beantragt werden. Die nähere Ausgestaltung dieses Nutzungsverhältnisses regelt die Friedhofssatzung. Das Nutzungsrecht wird auf 12 Jah  
2679. Personenstandsurkunde  
Die Ausstellung einer Personenstandsurkunde kann beim Standesamt persönlich, schriftlich oder online beantragt werden. -> Geburtsurkunde, Eheurkunde, Lebenspartnerschaftsurkunde oder Sterbeurkun  
2680. Personenstandsurkunde - Fristen  
Fristen Personenstandsurkunden und beglaubigte Registerausdrucke können nur bis zu einer Frist von 30 Jahren aus den Sterberegistern, 80 Jahre aus den Ehe- und Lebenspartnerschaftsregistern 110 Jah  
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