Bei der Gewerbeanmeldung eines überwachungsbedürftigen Gewerbes nach § 38 GewO wird unverzüglich die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden überprüft. Der Antragsteller ist daher verpflichtet, e
Volljährigkeit oder Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
Bei erlaubnispflichtigen Gewerben und bei handwerklichen Tätigkeiten ist neben der Gewerbeanzeige eine Erlaubnis bzw. die Eintragung in d
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