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4052. Lotterie  
1 Promille des genehmigten Spielkapitals, mindestens jedoch 30 Euro; soweit eine Lotterie als allgemein erlaubt gilt, fallen keine Verwaltungskosten an.  
4053. Lotterie  
Für das Veranstalten sog. kleiner Lotterien und Ausspielungen bzw. Tombolas ist eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erforderlich. Allgemein erlaubte Veranstaltungen sind anzuzeigen.  
4054. Lotterie - Rathaus-Service: Kleine Lotterien, Ausspielungen und Tombolas; Beantragung einer Erlaubnis oder Anzeige allgemein erlaubter Veranstaltungen  
Rathaus-Service: Kleine Lotterien, Ausspielungen und Tombolas; Beantragung einer Erlaubnis oder Anzeige allgemein erlaubter Veranstaltungen  
4055. Ladenschluss  
Rechtslage zur Regelung der Ladenöffnungszeiten in Bayern In Bayern gilt nach wie vor das Ladenschlussgesetz (LadSchlG) des Bundes. Zuständigkeiten In der Anlage zur Verordnung über gewerbeaufs  
4056. Ladenschluss - Rathaus-Service: Ladenschlussgesetz; Beantragung einer Ausnahme  
Rathaus-Service: Ladenschlussgesetz; Beantragung einer Ausnahme  
4057. Ladenschluss  
 
4058. Ladenschluss  
 
4059. Strassenutzung Veranstaltung  
Je nach Umfang der Veranstaltung 10,20 bis zu 2301,00 Euro. Je nach Umfang der Veranstaltung und der Auflagen kommen auf den Veranstalter noch Kosten für die verkehrsrechtlichen Maßnahmen z. B. für  
4060. Strassenutzung Veranstaltung  
Der öffentliche Straßenraum wird in vielfältiger Weise genutzt. Bei Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen sind grundsätzlich die Vorgaben des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG),  
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