Das Bundesmeldegesetz regelt die Mitwirkungspflichten bei Anmeldungen und Auskunftsansprüche durch Wohnungseigentümer und Wohnungsgeber.
Der Wohnungsgeber hat der meldepflichtigen Person inner
Bestätigung des Wohnungsgebers (z.B. Ihres Vermieters oder der Hausverwaltung) -> Wohnungsgeberbestätigung Ausweisdokumente (Pass und/oder Personalausweis)
Bei Auszug aus der Wohnung haben Sie die Pflicht, sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde abzumelden.
Die Pflicht zur Abmeldung besteht nur bei einem Wegzug ins Ausland (kein weiterer W
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